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Grundstücksverkehr land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
Als Landwirtschaftsbehörde ist das Amt für Wirtschaft, Verkehr und Schulen Ansprechpartner in Grundstücksverkehrs- und Landpachtangelegenheiten. Sowohl das Grundstücksverkehrs-gesetz als auch das Landpachtverkehrsgesetz dienen dem Schutz der Landwirtschaft vor Ausverkauf des Bodens und zur Erhaltung und Verbesserung der Agrarstruktur. Der Verkauf von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken ab einer Größe von 10.000 qm bedarf grundsätzlich der Genehmigung. Dies gilt auch für Miteigentumsanteile, Erbanteile oder Nießbrauchsrechte. Mit dieser Regelung soll eine ungesunde Verteilung und unwirtschaftliche Verkleinerung von Grund und Boden in Land- und Forstwirtschaft vermieden werden. Bis zur Erteilung dieser Genehmigung ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam. © Landkreis Stade / BaakDer Verpächter von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist verpflichtet, den Abschluss eines Landpachtvertrages der Landwirtschaftsbehörde anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht sind Verträge über Grundstücke, die kleiner als 2 ha sind, ausgenommen.
Die Genehmigung darf nur versagt bzw. der Vertrag nur beanstandet werden, wenn die Veräußerung / die Verpachtung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeutet, die Veräußerung / die Verpachtung das Grundstück oder eine Mehrheit zusammenhängender Grundstücke unwirtschaftlich verkleinert oder aufteilt oder der Kaufpreis / die Pacht nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert / Ertrag des Grundstücks steht.
Die Entscheidung über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Kreisverwaltung zu treffen. Diese Frist kann durch einen Zwischenbescheid um bis zu zwei Monate verlängert werden. Wird die Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen, so gilt die Genehmigung als erteilt. Das gleiche Verfahren gilt für die Beanstandung eines Landpachtvertrages.
Darüber hinaus wird der Landkreis durch die Landwirtschafts-gerichte bei den Amtsgerichten in Stade und Buxtehude im Rahmen der dort zu treffenden Entscheidungen in Landwirtschaftssachen (z. B. Übergabe eines Hofes nach der Höfeordnung, Feststellung der Hofeigenschaft) um Stellungnahme gebeten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss binnen eines Monats nach Abschluss der Vereinbarung durch die dazu rechtlich verpflichteten Verpächter, die beteiligten Immobilienmakler oder die Pächter selbst erfolgen.