Landkreis Stade

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Bestattungskosten Übernahme

zuklappenAllgemeine Informationen

Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen. Zur Tragung der Bestattungskosten sind in folgender Reihenfolge verpflichtet:

  • vertraglich Verpflichtete
  • Erben
  • Väter nicht ehelicher Kinder bei Tod der Mutter in Folge Schwangerschaft oder Geburt
  • Unterhaltspflichtige
  • öffentlich-rechtlich Verpflichtete, d. h. Personen, die nach dem Niedersächsischen Bestattungsgesetz zur Bestattung verpflichtet sind.

Wer zur Bestattung verpflichtet ist, ergibt sich aus § 8 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG). 

Danach haben für die Bestattung der verstorbenen Person in folgender Rangfolge zu sorgen:

  • die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  • die Kinder,
  • die Enkelkinder,
  • die Eltern,
  • die Großeltern und
  • die Geschwister.

Personen, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt sind, haben keinen Anspruch auf Hilfen nach § 74 SGB XII. Im AsylbLG ist jedoch eine Übernahme von Bestattungskosten möglich.

Sozialhilferechtlich übernahmefähig sind die erforderlichen Kosten einer einfachen Erd- oder Feuerbestattung nach den ortsüblichen Sätzen.

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