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IED- Inspektion von Tierhaltungsanlagen
Am 02.05.2013 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (IE-RL) vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 374) in Kraft getreten. Dieses Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen. Ziel der Industrial Emission Directive (IED) ist es, die von Industrieanlagen ausgehenden Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden zu vermeiden bzw. zu vermindern.
Mit der Umsetzung der IED in deutsches Recht werden Betreiber von bestimmten, gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) genehmigungspflichtigen Großanlagen mit neuen Pflichten belegt, wenn ihre Anlage als IED-Anlage eingestuft wird. IED-Anlagen sind dabei alle im Anhang 1 der 4. BImSchV genannten Vorhaben, die zusätzlich mit einem „E“ gekennzeichnet sind.
Hierzu zählen unter Punkt 7.1 Anhang 1, 4. BImSchV u. a. Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von
- 40.000 und mehr Mastgeflügel-, Hennen-, Junghennen- oder Truthühnermastplätzen
- 2.000 und mehr Mastschweineplätzen
- 750 und mehr Sauenplätzen
Gemischte Bestände werden anteilig umgerechnet.
Beispielrechnung: 1.500 Mastschweineplätze, 200 Sauenplätze
1.500 | Mastschweine | = | 75 % | von | 2000 |
200 | Sauen | = | 26,7 % | von | 750 |
∑ | ≈ | 102 % |
Da der Basiswert von 100 % überschritten wurde handelt es sich hiermit um eine IED- Anlage.
Da sich für die IED-Anlagen zusätzliche Anforderungen sowohl im Genehmigungsverfahren als auch nach Genehmigungserteilung ergeben, ist nachfolgend aufgeführt, welche Neuerung die IED für die Betreiber von IED-Anlagen u. a. vorsieht:
Die Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen einer besonderen Überwachung. Hierzu sind diese Betriebe regelmäßig im Rahmen einer Ortsbesichtigung zu überprüfen. Diese Ortsbesichtigung hat alle 3 Jahre und für PRTR-Anlagen (PRTR = Pollutant Release and Transfer Register – Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister) sogar alle 2 Jahre zu erfolgen. PRTR-Pflichtig sind Anlagen, die die Tierplatzzahlen gemäß Anhang 1 4. BImSchV erreichen und darüber hinaus bestimmte Schadstoffschwellenwerte überschreiten. Für die Tierhaltung ist vor allem der Ammoniakwert von Bedeutung. Die Schadstoffschwelle für Ammoniak liegt bei 10.000 kg/a. Das entspricht einer Anlagengröße mit 2.747 Mastschweinen bzw. 205.745 Masthähnchen.
Mit Erlass vom 23.10.2013 hat das Niedersächsische Umweltministerium festgelegt, welche Betriebe vor Ort zu überprüfen sind und wie diese Ortsbesichtigungen zu erfolgen haben. Für die Ortsbesichtigung wird das im Erlass abgedruckte Erhebungs- und Berichtsformular verwendet. Es wird im Wesentlichen kontrolliert, ob die Stallgebäude und die zugehörigen Nebenanlagen (z. B. Güllelagerstätten) so betrieben werden wie genehmigt. Dieses gilt vor allem für die Lüftungsanlagen, Filter und Güllelagerstätten. Des Weiteren wird die Einhaltung der wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften überprüft.
Das Ergebnis der Ortsbesichtigung wird dem Anlagenbetreiber spätestens 2 Monate nach dem Termin übermittelt. Außerdem wird das Ergebnis spätestens 4 Monate nach dem Termin auf der Homepage des Landkreises Stade veröffentlicht.
Die Ortsbesichtigung wird durch den Landkreis Stade durchgeführt. Der Termin wird, soweit möglich, 14 Tage vorher angemeldet. Die Ortsbesichtigung ist Kostenpflichtig wobei die Kosten der Anlagenbetreiber zu tragen hat. Die Kosten ergeben sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand.