Inhalt
Gefahrstoffe im Einzelhandel
Allgemeine Informationen
Inverkehrbringen von Gefahrstoffen im Einzelhandel
Marktüberwachung durch die Untere Abfallbehörde
Auch Gartencentern, Baumärkte, Drogerien usw. haben durch den Verkauf von z.B. Holzschutzmittel, Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmittel, Lösungsmittel, Farben oder Desinfektionsmittel mit Produkten zu tun, die gefährliche oder schädliche Eigenschaften besitzen. Diese sogenannten Gefahrstoffe können folgende Eigenschaften haben:
- ätzend
- entzündlich und hochentzündlich
- erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend
- leichtentzündlich, brandfördernd und explosionsgefährlich
- giftig und sehr giftig
- krebserzeugend
- sensibilisierend und reizend
- umweltgefährlich
Die Untere Abfallbehörde kontrolliert gemäß der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) regelmäßig Einzelhandelsbetriebe, die Gefahrstoffe an private Endverbraucher abgeben. Diese behördliche Überwachung umfasst die vorschriftsmäßige Abgabe, die ordnungsgemäße Lagerung und Kennzeichnung der Produkte und die Qualifikation der für den Handel mit Gefahrstoffen zuständigen Personen (Sachkunde).
Darüber hinaus werden auch Privatpersonen, die gefahrstoffhaltige Produkte über das Internet vertreiben (Inverkehrbringen von Gefahrstoffen im Versandhandel) kontrolliert.
Die Untere Abfallbehörde ist für die Erteilung von Erlaubnissen und die Entgegennahme von Anzeigen nach der ChemVerbotsV zuständig.