Landkreis Stade

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Gefährliche Hunde

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In Niedersachsen sind Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes wird jedoch keine so genannte Rasseliste verwendet, sondern jeder Hund einzeln betrachtet.

Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 NHundG weist ein Hund eine gesteigerte Aggressivität auf, wenn er insbesondere

1. Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder

2. auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist.

Stellt die Behörde fest, dass von einem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wird dieser für gefährlich erklärt.  

Den Verdacht darauf, dass ein Hund gefährlich sein könnte (z.B. nach einem Beißvorfall) können Sie mit einem entsprechenden Formular (siehe unten) oder formlos per Post, Fax oder E-Mail beim Landkreis Stade, Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung melden.

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u.a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen. Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes finden Sie unten.

Für den Fall, dass Ihr Hund in einem anderen Bundesland für gefährlich erklärt worden ist und Sie beabsichtigen, einen Wohnsitz im Landkreis Stade anzumelden, ist vorab eine  Meldung an das Veterinäramt des Landkreises Stade notwendig.

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