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Geldwäscheprävention
Allgemeine Informationen
Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz
Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (z. B. aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (Verpflichtete) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.
In Niedersachsen sind die Region Hannover, die Landkreise sowie die kreisfreien Städte die nach § 50 GwG zuständigen Aufsichtsbehörden für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im so genannten Nichtfinanzsektor. Für das Kreisgebiet Stade ist also der Landkreis Stade die zuständige Aufsichtsbehörde.
Zum Nichtfinanzsektor gehören u. a. gewerbliche Güterhändler, Immobilienmakler und Versicherungsmittler. Unter bestimmten Voraussetzungen gehören ebenfalls Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und Finanzunternehmen dazu.
Als Aufsichtsbehörde hat der Landkreis Stade dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten in den zu beaufsichtigenden Bereichen umgesetzt werden. Die betroffenen Unternehmen sollen über ihre gesetzlichen Pflichten und über zu treffende Maßnahmen informiert werden, um nicht für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Das Geldwäschegesetz sieht weiter vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Pflichten kontrollieren und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Sie sind verpflichtet, Verdachtsfälle unverzüglich an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.
Der Landkreis Stade hat auf Grundlage von § 7 Abs. 3 Satz 2 GwG eine Allgemeinverfügung zur Bestellung von Geldwäschebeauftragten in Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern handeln, erlassen. Die Allgemeinverfügung kann unten unter "Dokumente" eingesehen werden.