Die Bearbeitung von Anträgen über die Genehmigung zum Halten gefährlicher Tiere in nicht gewerblicher Haltung ist abhängig vom Einzelfall der jeweiligen Tierart für die eine Genehmigung beantragt wird.
Haltung von Giftschlangen, -echsen, -spinnen und -skorpionen
Die nicht gewerbliche Haltung von Giftschlangen einschließlich der Nattern der Gattungen Dispholidus und Thelotornis sowie von Giftechsen, tropischen Giftspinnen und giftigen Skorpionen ist verboten.
Von diesem Verbot kann eine Ausnahme genehmigt werden, wenn
- durch die Haltung des gefährlichen Tieres im Einzelfall keine Gefahr für Dritte entsteht und
- gewährleistet ist, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter von dem Landkreis festgelegte Gegenmittel und Behandlungsempfehlungen bereithält.
Eine entsprechende Ausnahme ist vor dem Erwerb eines der genannten Tiere zu beantragen. Neben den o. g. Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung muss auch die artgerechte Haltung sichergestellt sein.