Landkreis Stade

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Trinkwasserüberwachung

zuklappenAllgemeine Informationen

Eine Aufgabe des Gesundheitsamtes ist die Überwachung der Trinkwasserqualität im Landkreis Stade.

Als Grundlage gilt hier die Trinkwasserverordnung 2001 vom 21.05.2001.

Neben der jährlichen Besichtigung der Wasserwerke im Landkreis Stade werden ständig die Analysen des Wassers überwacht. Bei Abweichungen von den Grenzwerten wird sofort eingeschritten.

Information für Unternehmer und Inhaber von Warmwasser-Hausinstallationen über die Anzeige- und Untersuchungspflicht auf Legionellen

Mit Wirkung vom 14.12.2012 trat die 2. Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft. Hierdurch ergeben sich folgende Änderungen:

1.) Anzeigepflicht für Bestandsanlagen entfällt

Komplett gestrichen wurde der bisherige § 13 Absatz 5, gemäß dem Bestandsanlagen von
Großanlagen zur Trinkwassererwärmung anzuzeigen waren.

2.) 3-Jahres-Rhythmus für Untersuchungspflicht auf Legionellen

Die Legionellen-Untersuchungspflichten sind in § 14 Absatz 3 geregelt, mit einem Verweis auf Anlage 4 Teil II Buchstabe b der Verordnung. Dort wird nun festgelegt, dass bei „rein“ gewerblicher Tätigkeit anstelle der jährlichen Untersuchungspflicht ein 3-Jahres-Rhythmus genügt und dass die erstmalige Untersuchung nicht bis 31.10.2012, sondern erst bis 31.12.2013 zu erfolgen hat.

Unverändert bleibt, dass die Untersuchungspflicht generell nur für so genannte Großanlagen zur Trinkwassererwärmung gilt, in denen es zu einer Vernebelung des Wassers kommen kann, also z. B. in Duschen.

3.) Anzeigepflicht nur noch bei Grenzwertüberschreitung

In § 15 Absatz 3 wird der Verweis auf § 14 Absatz 3 gestrichen. Damit entfällt (sowohl für „rein“ gewerbliche wie auch für „öffentliche“ Tätigkeiten) die Pflicht, alle Legionellen-Untersuchungsergebnisse grundsätzlich unabhängig vom Ergebnis der Behörde zu melden. Stattdessen wird ein neuer § 16 Absatz 7 eingeführt, der diverse Pflichten für den Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Fall von Grenzwert-Überschreitungen festlegt. (Der Grenzwert wird als Maßnahmewert bezeichnet und beträgt wie bisher „100 Koloniebildende Einheiten pro 100 Milliliter).

Bitte beachten Sie, dass die Legionellen-Untersuchungsergebnisse, sofern keine Grenzwertüberschreitung vorliegt, zwar nicht dem Gesundheitsamt zu übersenden sind, das Original des Untersuchungsergebnisses ist jedoch vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten!

Bei einer Grenzwertüberschreitung des in der Anlage 3 Teil II TrinkwV 2001 festgelegten Maßnahmewertes hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Versorgungsanlage dies dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen.

Brunnen/ Regenwassernutzungsanlage

Eine weitere Aufgabe besteht in der Überwachung der Eigenversorgungsanlagen. Hierbei handelt es sich um Grundstücke / Gebäude, welche nicht an der öffentlichen Trinkwasserversorgung angeschlossen sind, sondern durch einen eigenen Brunnen mit Wasser versorgt werden.

Diese Brunnen sind durch die Inhaber jährlich beproben zu lassen.

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