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44. BImSchV - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen
Anlagen die dem Regelungsbereich der 44. BImSchV unterliegen
- deren Inbetriebnahme ab dem 20.06.2019 gemäß § 6 Abs. 1 anzuzeigen ist und,
- Anlagen, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 19.06.2019 neugenehmigt wurden und in Betrieb gegangen sind,
sind im Rahmen der Zuständigkeit des Landkreises Stade in der nachfolgenden Übersicht angeführt.
„Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen-
und Verbrennungsmotoranlage) mit einer Feuerungswärmeleistung
von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie verpflichtet, vor der
Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch der
zuständigen Behörde anzuzeigen.
Der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage ist schriftlich oder elektronisch
der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen. Die
Anzeige muss die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben enthalten.
Die zuständige Behörde nimmt die Anlage in ihrem Anlagenregister auf.
Über die Registrierung werden Sie von der zuständigen Behörde unterrichtet.
Für die Registrierung können Sie die Tabelle verwenden, die Sie über den
nachstehenden Link erreichen.“
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Dokumente
44. BImSchV Registrierung (39 kB) | |
Registrierung 44.BImSchV Übersicht (39 kB) |