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Tiergehege Anzeige
Allgemeine Informationen
© Janette Hagedoorn-Schüch
Landkreis StadeNach § 43 (3) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 30 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) gilt eine Anzeigepflicht für Tiergehege, wenn die Gehege größer als 50m² sind
oder in ihnen Tiere besonders geschützter Arten gehalten werden.
Tiergehege in diesem Sinne sind dauerhafte Einrichtungen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere wild lebender Arten während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo sind.
Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1. die Tiere artgerecht gehalten werden, insbesondere Lage, Größe, Gestaltung und innere Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet werden,
- 2. die Pflege der Tiere nach dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis erfolgt in Bezug auf tiermedizinische Vorbeugung, Behandlung und Ernährung
- 3. dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
- 4. die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
- 5. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden,
- 6. das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind dem Naturschutzamt des Landkreises Stade mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.
Beratungsgespräch
Wenn die Absicht für die Errichtung eines Tiergeheges besteht, hat es sich als zweckdienlich erwiesen, mit dem Naturschutzamt ein Beratungsgespräch vor Abgabe der Anzeige zu führen.