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Anruf/ Inanspruchnahme Gebührenpflichtig:
Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie ist am 28.12.2006 in Kraft getreten und wurde zum 28.12.2009 in nationales Recht umgesetzt.
Oberstes Ziel der Richtlinie ist es, den Dienstleistungsunternehmen die Aufnahme und die Ausübung Ihrer Tätigkeiten zu erleichtern.
Dabei gilt es, bürokratische Hemmnisse abzubauen und servicefreundliche Verwaltungsstrukturen zu schaffen.
Daher werden durch sog. „Einheitliche Ansprechpartner" und die Möglichkeit der elektronischen Abfrage von Informationen und auch die Abwicklung von Verfahren auf elektronischem Wege praktische Erleichterungen für die Dienstleister geschaffen.
Die Dienstleistungsrichtlinie sieht vor, dass die Dienstleister aus dem In- und Ausland auf Wunsch Ihre Anliegen über einen Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln können. Mit „Anliegen" sind alle für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit notwendigen Formalitäten und die dazu notwendigen Informationen gemeint. Das sind neben der Beantragung von Genehmigungen z.B. auch die Einreichung von Dokumenten, die Abgabe einer Erklärung oder die Einreichung einer Registrierung. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass der Dienstleister den Einheitlichen Ansprechpartner in Anspruch nehmen kann, jedoch nicht muss. Er kann auch weiterhin direkt mit den zuständigen Stellen in Kontakt treten. In jedem Fall hat er aber das Recht, seine Verfahren und Formalitäten elektronisch abwickeln zu können.
Die Dienstleister haben die Möglichkeit, über ein Landes-Portaleine eigene Vorhabensverwaltung anzulegen.
Die Einheitlichen Ansprechpartner wurden in Niedersachsen bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten sowie beim Wirtschaftsministerium angesiedelt. Die Zuständigkeit ist in jedem Mitgliedstaat der EU und auch in den Bundesländern Deutschlands unterschiedlich festgelegt.