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Errichtung von Kleinwindenergieanlagen (KWEA)
© Pitopia/Regina HachmeisterSeit Dezember 2020 müssen erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft, die nicht von Behörden durchgeführt oder genehmigt werden, von der Naturschutzbehörde des Landkreises genehmigt und vom Verursacher gegebenenfalls auch ausgeglichen werden. Hierzu können auch die nach §60 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verfahrensfreien Baumaßnahmen gehören, wie etwa Kleinwindenergieanlagen (KWEA).
Anlagen bis 15 m Gesamthöhe (Gesamthöhe ist die höchste Flügelspitze über Grund) sind demnach baugenehmigungsfrei, müssen allerdings den Anforderungen des öffentlichen Baurechts entsprechen (§59 Abs. 1 NBauO). Das bedeutet auch, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen (z. B. Lärm) für die benachbarte Wohnbebauung hervorgerufen werden dürfen.
Die Errichtung einer baugenehmigungsfreien KWEA kann jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft darstellen. Somit ist nach §17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz eine Genehmigung durch die Naturschutzbehörde erforderlich, die schriftlich zu beantragen ist.
KWEA können insbesondere an gebäudenahen und gehölzreichen Standorten ein Kollisionsrisiko für dort lebende Fledermaus- und Vogelarten darstellen. Bei allen Fledermaus- und Vogelarten handelt es sich um nach §44 BNatSchG besonders geschützte Tiere. Die mögliche Gefährdung dieser Arten steigt mit der Nähe zu bevorzugten Flugkorridoren und Jagdstrukturen (Bäume, Hecken, Säume, Gewässer, strukturreiches Offenland) und zu Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Daher sollte die Wahl des KWEA-Standortes eine Gefährdung der besonders geschützten Tiere ausschließen.
Im Einzelfall kann jedoch eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung in Abstimmung mit dem Naturschutzamt erforderlich sein.