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Bovines Herpesvirus (BHV1)

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Was ist BHV1?

Das Bovine Herpesvirus Typ 1 (BHV1) führt bei Rindern zu einer Infektionskrankheit mit unterschiedlichen Verlaufsformen. Die Symptome können von grippeartigen Erscheinungen (Fieber, Nasenausfluss) bis hin zu Milchrückgang und Erkrankungen der Fortpflanzungsorgane reichen. Das Virus ist für Rinder hochansteckend, für den Menschen aber ungefährlich.

Deutschland ist anerkannt BHV1-freies Gebiet

Seit dem 19.06.2017 ist die gesamte Bundesrepublik Deutschland als BHV1-freies Gebiet anerkannt. Doch damit ist die Gefahr einer Neueinschleppung der BHV1-Erkrankung (infektiösen bovinen Rhinotracheitis) in die Rinderbestände nicht automatisch gebannt.

Worauf besonders zu achten ist

Mit der Anerkennung als BHV1-freies Gebiet wird für die Rinderhalter der Handel mit anderen bereits BHV1-freien Regionen erleichtert. Als "BHV1-frei" gelten Dänemark, Finnland, Norwegen, Österreich, Schweden, die Schweiz und die Regionen Bozen und Aostatal in Italien. Aber die Nachbarländer Belgien, Luxemburg und Frankreich sind ebenso wie die Niederlande nicht BHV1-frei. Infolge des Impfverbots haben die Rinderbestände in Deutschland keinen Impfschutz mehr gegen BHV1 und sind für eine Neuinfektion besonders empfänglich. Daher sind beim Handel besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten.

Handel mit Rindern aus nicht-BHV1-freien Regionen

Rinder aus nicht-BHV1-freien Regionen, dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen und Quarantänebedingungen in einen Tierbestand in BHV1-freien Regionen verbracht werden (gilt auch für zeitweiliges Verlassen einer BHV1-freien Region, z. B. Auktionen, Behandlungen, Ausstellungen). Sie dürfen nicht gegen BHV1 geimpft sein.

Der Zukauf von Rindern aus nicht-BHV1-freien Regionen darf nur mit einer amtstierärztlichen BHV1-Bescheinigung erfolgen. Für jedes Rind muss zusätzlich auf der BHV1-Bescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsbetriebes ausgestellt wird, die Einhaltung der o.g. Quarantäne-Bedingungen von der dort zuständigen Behörde amtlich bescheinigt werden.

Handel mit Rindern aus BHV1-freien Regionen

Auch für den Zukauf von Tieren aus anderen anerkannt BHV1-freien Regionen wird die Nachfrage nach einer freiwilligen BHV1-Bescheinigung dringend empfohlen, um den eigenen Bestand vor BHV1-Neuinfektionen zu schützen. Grundsätzlich wird empfohlen, die Zukaufstiere über einen Zeitraum von ca. 30 Tagen möglichst getrennt vom eigentlichen Rinderbestand aufzustallen und auf mögliche Krankheitsanzeichen zu achten.

Untersuchungsfristen einhalten

Es wird immer wieder von BHV1-Ausbrüchen bzw. Verdachtsfällen in als BHV1-frei anerkannten Gebieten berichtet. Obwohl es in verschiedenen Regionen seit einigen Jahren keine Reagenten mehr gab, kam es dort zu BHV1-Neueinträgen. Ein wichtiges Kontrollinstrument zum frühzeitigen Erkennen einer Infektion sind deshalb auch weiterhin die Untersuchungen von Blut- und Milchproben, die gemäß der BHV1-Verordnung vorgeschrieben sind. Dabei ist es wichtig, die Zeitabstände der Bestandsuntersuchungen termingerecht einzuhalten und keine untersuchungspflichtigen Tiere zu vergessen. Vorgeschrieben sind blut- oder milchserologische Einzeltieruntersuchungen im Abstand von längstens 12 Monaten bzw. drei Bestandsmilchuntersuchungen innerhalb von 12 Monaten im Mindestabstand von drei Monaten. Werden diese Fristen überschritten, ruht der Status für die Dauer von höchstens drei Monaten, ein Handel ist in dieser Zeit nicht möglich. Ebenso ruht der Status bei einem "nicht negativen" BHV1-Ergebnis. Bei noch längerer Fristüberschreitung muss der betriebsindividuelle BHV1-Freiheits-Status neu erworben werden.

Sicherheitsmaßnahmen

Jede Neuinfektion in einem Rinderbestand bedeutet schwerwiegende wirtschaftliche Folgen (Betriebssperre, Untersuchungen, Reagentenmerzung, usw.) für den jeweiligen Rinderbetrieb. Deshalb sollte jeder Tierhalter seine Biosicherheitsmaßnahmen strengstens beachten, also alle Vorsorgemaßnahmen, die gegen eine Einschleppung von Infektionskrankheiten gerichtet sind. Zudem kann eine Ertragsschadensversicherung gegen Tierseuchen abgeschlossen werden, um bei künftigen Rückschlägen gegen solche Verluste abgesichert zu sein, die von der Tierseuchenkasse nicht entschädigt werden (Die Tierseuchenkasse entschädigt lediglich den gemeinen Wert zu merzender Tiere, aber nicht die Folgeschäden wie z.B. den Milchgeldverlust.)

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