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Fahrtenbuch > Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs
Eine Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches ergeht, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften von einigem Gewicht die Feststellung des Fahrzeugführers, das Fahrzeug während des Verstoßes geführt hat, nicht möglich war.
Anordnung > Führen eines Fahrtenbuches, Zweck & Hintergrund
Die Fahrtenbuchauflage ist eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr. Durch sie soll dafür Sorge getragen werden, dass bei künftigen Verkehrsdelikten die Feststellung des Fahrers und damit die Ahndung der Ordnungswidrigkeit ohne Schwierigkeiten möglich ist.
Weil der Halter eines Kfz die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt, richtet sich die Anordnung an ihn. Gefährdet der Halter die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrsgefährdung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung angehalten werden.
Dauer der Anordnung > Zeitspanne
Welche Zeitspanne für die Führung eines Fahrtenbuches anzuordnen ist, ist in § 31a StVZO nicht vorgeschrieben. Bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchanordnung ist das Gewicht des nicht aufgeklärten Verkehrsverstoßes ebenso zu berücksichtigen wie das Verhalten des Halters bei der Aufklärung des Verkehrsdelikts sowie die Tatsache, ob es sich um ein erstmaliges Vergehen oder einen Wiederholungsfall handelt.
Um den Halter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers im Falle eines neuen Verstoßes effektiv anzuhalten, ist eine gewisse Mindestdauer von sechs Monaten vorgesehen und in der Rechtsprechung anerkannt.
Formvorschrift des Fahrtenbuches
Für die Führung eines Fahrtenbuches ist keine bestimmte Form vorgesehen, solange die Aufzeichnungen angesichts der Beweisfunktion zusammenhängend und kontinuierlich zu Papier gebracht werden.
Ein einwandfreier Nachweis ist als erbracht anzusehen, wenn für jede einzelne Fahrt
vor Fahrtantritt
- Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers
- amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges
- Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt
umgehend nach Beendigung jeder einzelnen Fahrt
- Datum und Uhrzeit nach Fahrtende
- mit Unterschrift des Fahrzeugführers
eingetragen werden und das Fahrtenbuch in den vorgeschriebenen Zeitabständen bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zur Kontrolle vorgelegt wird.
Rechtsgrundlage
§31a Straßenverkehrordnung
Gebühren
Die Anordnung zur Festsetzung einer Fahrtenbuchauflage ist gebührenpflichtig.