Landkreis Stade

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Ersterteilung > die allererste Fahrerlaubnis

zuklappenAllgemeine Informationen

© pitopia

Wer in Deutschland auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt dazu eine Fahrerlaubnis gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes. Die Fahrerlaubnis wird für bestimmte Fahrerlaubnisklassen erteilt und durch den Führerschein nachgewiesen.

 

Grundlage Fahrerlaubnis > FeV

Die FeV („Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr“) ist eine deutsche Bundesrechtsverordnung, die die Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für Personen regelt, die am Straßenverkehr teilnehmen (§§ 4 bis 23 FeV).

Die Fahrerlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse wird erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  • einen ordentlichen Wohnsitz im Inland nachweist,
  • das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
  • zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (Fahreignung),
  • die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
  • die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder Erste-Hilfe leisten kann,
  • keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.

Ausführliche Informationen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Voraussetzungen für die Fahrerlaubnis und Geltungsdauer

Fahrschule > erster Ansprechpartner für die erste Fahrerlaubnis

Um den Führerschein zu erlangen, ist der Besuch einer Fahrschule vorgeschrieben. Diese informiert umfangreich über den Ablauf der Fahrschulausbildung und reicht in Ihrem Auftrag den Antrag auf Ersterteilung der Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde – umgangssprachlich Führerscheinstelle – ein.

 

Antrag auf Ersterteilung der Fahrerlaubnis > Verfahrensablauf & Rechtsgrundlage

  1. Ihre Fahrschule berät Sie bei der Auswahl der Fahrerlaubnisklassen, unterstützt Sie bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen und reicht diese in Ihrem Namen bei der Führerscheinstelle ein.
  2. Die Führerscheinstelle prüft, ob der Bewerber die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnisklassen erfüllt und ob Bedenken gegen die Eignung als Fahrzeugführer bestehen. (§§ 4 bis 23 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV))
  3. Liegen keine Bedenken vor, wird der Prüfauftrag an den TÜV erteilt. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie zwölf Monate Zeit, die erforderlichen Prüfungen zu bestehen.
    (Der Antrag verfällt, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags oder die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden worden ist.)
  4. Die Aushändigung der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel mit Bestehen der praktischen Prüfung. Nach erfolgreich abgelegter Fahrprüfung erhalten Sie in der Regel den *Führerschein durch den Prüfer vom TÜV ausgehändigt.

*Wichtige Hinweise zur Prüfungsbestätigung vom TÜV (weiß) 
Sollten Sie durch den TÜV-Prüfer keinen Führerschein ausgehändigt bekommen, sondern eine Prüfungsbestätigung vom TÜV (weiß), müssen Sie sich mit der Führerscheinstelle in Verbindung setzen. Ausführliche Informationen > ABHOLUNG FÜHRERSCHEIN <

Die Prüfungsbestätigung vom TÜV (weiß) berechtigt NICHT zum Führen von Kraftfahrzeugen. 

 

Welche Schritte müssen vor Beantragung erledigt werden?

  • Anmeldung in einer Fahrschule im Zuständigkeitsbereich Ihres Hauptwohnortes
    FAHRSCHULEN im Landkreis Stade
  • Teilnahme an einer Schulung in Erster-Hilfe gem. §19 FeV
    (Abweichende Kursformen: Lebensrettende Sofortmaßnahmen, Erste—Hilfe-am-Kind sowie reine Onlinekurse werden nicht anerkannt.)
  • Durchführung eines Sehtests bei einem Augenarzt oder Optiker
    (Die Bescheinigung darf nicht älter als zwei Jahre sein bei Antragstellung.)
  • Anfertigung eines biometrischen Passfotos

Anforderungen an das Sehvermögen, abhängig von der Fahrerlaubnisklasse:

In Abhängigkeit von der Fahrerlaubnisklasse gibt es unterschiedliche Anforderungen an das Sehvermögen (Anlage 6 zur FeV) welche durch folgenden Nachweis zu erbringen ist:

Fahrerlaubnisklassen > A, B, BE, L, T (und alle Unterklassen)
Sehtest einer amtlich anerkannten Sehteststelle, z.B. Augenoptiker mit Nachweis der notwendigen Mindestsehschärfe. Dieser darf bei Antragstellung nicht älter zwei Jahre sein.
Hinweis: Sofern der Sehtest nicht bestanden wird, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.

Fahrerlaubnisklassen > C, CE, D, DE & Personenbeförderung (und alle Unterklassen)
Augenärztliches Gutachten vom Facharzt, welches neben dem Sehtest eine Prüfung des Gesichtsfelds, des räumlichen Sehens, der Augenbeweglichkeit, des Dämmerungssehens, der Blendungsempfindlichkeit und des Farbensehens umfasst.

Das Gutachten darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein und ist jeweils zur Verlängerung dieser Fahrerlaubnisklassen zu erneuern.


Beurteilung der Fahreignung > Fragestellungen & Rechtsgrundlage

Die Fahrerlaubnisbehörde ermittelt, ob Bedenken gegen Ihre Eignung als Fahrzeugführer bestehen - §11 Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Sie haben durch die Fahrschule Nachricht erhalten, dass Sie nicht zur Prüfung zugelassen sind, d.h. es wurde kein Prüfauftrag erteilt.

Warum darf ich (noch) nicht zur Prüfung?

Es liegen Anzeigen vor, die Auswirkung auf die Beurteilung Ihrer Fahreignung haben:
Hierzu ist es erforderlich, dass Strafakten angefordert werden. Nach Eingang der Akten/Unterlagen ist eine nähere Prüfung erforderlich, dabei kann entschieden werden, dass weitere Maßnahmen, wie zum Beispiel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich ist. Nach deren Abschluss kontaktiert Sie die Führerscheinstelle.

Der Prüfauftrag verzögert sich, da Antragsunterlagen unvollständig sind!

Die Führerscheinstelle bzw. Ihre Fahrschule kontaktiert Sie.


 

Welche Gebühren fallen an?
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