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Erlaubnis gem. § 11 Tierschutzgesetz
Allgemeine Informationen
Die Erlaubnispflicht nach § 11 Tierschutzgesetz umfasst den gewerbsmäßigen Umgang mit Wirbeltieren (außer landwirtschaftliche Nutztiere)
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten sind:
- Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten
- Tiere in einem zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten
- für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen
- Wirbeltiere züchten oder halten
- mit Wirbeltieren handeln
- einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten
- Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen
- Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen
Die Erlaubnis kann für eine oder mehrere Tierarten erteilt werden.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind die persönliche Zuverlässigkeit, eine nachgewiesene Sachkunde sowie den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechende Räumlichkeiten.
Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis müssen auf Formanträgen gestellt werden, siehe download.