Landkreis Stade

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Finanzielle Hilfen (Asylbewerberleistungen)

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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt die Leistungen für den in § 1 AsylbLG bestimmten Personenkreis. Zu diesem Personenkreis gehören u.a. Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
  • ein Asylgesuch geäußert haben
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
    • wegen des Krieges im Heimatland nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes,
    • nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
    • nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
  • eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der vorstehend genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
  • einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.

Die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie erhalten auch keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Leistungen nach dem AsylbLG umfassen vor allem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Hinzu kommen Leistungen für Arbeitsgelegenheiten und Maßnahmen zur Integration.

Die Leistungen sind zunächst die sogenannten Grundleistungen, welche aus einem Anteil zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs und einem Anteil zur Deckung des übrigen notwendigen Bedarfs (z.B. Ernährung, Kleidung, Fahrtkosten) bestehen. Der Leistungsbetrag orientiert sich in den Grundleistungsfällen an der sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt. Während des Bezuges der Grundleistungen erhalten die Berechtigten auch Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Diese Leistungen umfassen bei Krankheit lediglich die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung, einschließlich der erforderlichen Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln. Nach Ablauf einer Wartefrist können unter weiteren Voraussetzungen sogenannte Analog-Leistungen gewährt werden. Diese Leistungen orientieren sich hinsichtlich ihres Umfanges ebenfalls an den Leistungen der Sozialhilfe. Bei diesen sogenannten Analog-Leistungen erhalten die Leistungsberechtigten in der Regel eine Krankenversicherungskarte (Leistung nach § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).

Die Unterkunft wird für die Leistungsberechtigten mittels einer Unterbringung durch die kreisangehörigen Kommunen gesichert.

Die Leistungsberechtigten sind verpflichtet, Einkommen und Vermögen vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts und für die anderen Bedarfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einzusetzen. Das bedeutet, dass zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Leistungen nach dem AsylbLG mindert.

Sofern die Leistungsberechtigten eine freiwillige Rückkehr wünschen, besteht die Möglichkeit, dies unter weiteren Voraussetzungen z. B. mit einer Starthilfe oder einer Übernahme der Reisekosten zu unterstützen.

Vorsprachen bitte nach vorheriger Terminvereinbarung.

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