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Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief)
Allgemeine Informationen
Nach § 14 Abs. 5 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) ist der Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II; vormals Fahrzeugbrief) der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen.
Verfahrensablauf
Nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, entweder bei der Zulassungsbehörde oder vor einem Notar wird die Zulassungsbescheinigung Teil II mit einer Frist von 2 Wochen im Verkehrsblatt aufgeboten.
Somit haben andere Stellen, bei denen die ZB II z.B. zur Finanzierung hinterlegt wurde, in der Regel Autohäuser und Banken, die Möglichkeit des Einspruchs gegen die Ausstellung einer neuen ZB II.
Erfolgt innerhalb der 2 wöchigen Frist kein Einspruch, wird Ihnen eine neue ZB II ausgefertigt.
Zuständige Stelle
Im Landkreis Stade stehen Ihnen die folgenden Stellen für Zulassungsangelegenheiten zur Verfügung:
Kfz-Zulassungsstelle Stade
Harburger Str. 193
21680 Stade
Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Buxtehude
Ostmoorweg 3
21614 Buxtehude
Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Harsefeld
im Rathaus der Samtgemeinde
Herrenstr. 25
21698 Harsefeld
Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Himmelpforten
im Rathaus der Samtgemeinde
Mittelweg 2
21709 Himmelpforten
Voraussetzungen
Es ist eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Dies kann vor Ort bei der Zulassungsstelle oder bei einem Notar erfolgen.
Die eidesstattliche Versicherung ist persönlich abzugeben eine Übertragung auf einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.
Die Bearbeitung von Verlusten im Online-Zulassungsverfahren ist leider nicht möglich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
> Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I; ehemals Fahrzeugschein), ist dieser ebenfalls abhanden gekommen, ist hierfür eine Verlusterklärung beizufügen.
> aktuell gültigen Personalausweis oder alternativ, den Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
> sofern die eidesstattliche Versicherung nicht bei der Zulassungsstelle abgegeben wird, ist die Niederschrift der eidesstattlichen Versicherung des Notars vorzulegen.
Es ist eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Dies kann vor Ort bei der Zulassungsstelle oder bei einem Notar erfolgen. Die eidesstattliche Versicherung ist persönlich abzugeben eine Übertragung auf einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.
Bei juristischen Personen hat die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den, laut Handelsregister, zuständigen Geschäftsführer zu erfolgen.
Bei einer GbR hat die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den in der Zulassungsbescheinigung eigetragene Person zu erfolgen.
Bei Erbfällen ist nachzuweisen, dass die antragstellende Person auch berechtigt hierfür ist. Dies erfolgt entweder druch Nachweis mittels eines Testamentes oder eines Erbscheines. Bei mehreren Erben hat die beantragende Person den Nachweis zu erbringen, dass er/sie zur Beantragung berechtigt ist. z.B. durch eine Bescheinigung mittels derer alle Erben zustimmen.
Bei ersteigerten Fahrzeugen ist mittels Becheinigung der abgebenden Behörde/Gerichtsvollziehera o.ä. nachzuweisen, dass das Fahrzeug ersteigert wurde und dass keine ZB II vorhanden war.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen ist Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Diese fallen je nach Umfang der Zulassungsangelegenheit unterschiedlich aus.
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Bearbeitungsdauer
Erfolgt innerhalb der 2 wöchigen Aufbietungsfrist kein Einspruch, wird Ihnen eine neue ZB II ausgefertigt.
Rechtsgrundlage
- Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV)
- Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG 2002)
- Elektromobilitätsgesetz (EmoG)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Was sollte ich noch wissen?
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II handelt es sich um eine persönliche Angelegenheit des Fahrzeughalters. Nur dieser darf, in der Regel, eine eidesstattlicche Versicherung abgegen, da nur er erklären kann, dass er vor dem Verlust im besitz der ZB II war. Somit ist eine Vertretung durch eine bevollmächtigte Person nicht möglich.
Ausnahmen bilden nur Erbfälle und Ersteigerungen.
Die Bearbeitung von Verlusten im Online-Zulassungsverfahren ist leider nicht möglich.
Bemerkungen
Bitte beachten Sie, dass sämtlicht Zulassungsangelegenheiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.
Zur Terminvereinbarung gelangen Sie hier.
Allgemeine Informationen
Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist, weil dieser z.B. verloren gegangen ist. Dies ist unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist oder nicht. Der Fahrzeugbrief wird entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.
Verfahrensablauf
Die Vorbesitzerinnen/Vorbesitzer (Halterinnen/Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme der letzten Vorhalterin/des letzten Vorhalters (im Unterschied zum alten Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es wird stattdessen nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalterinnen/Vorhalter eingetragen. Ab der dritten Halterin/dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für jede weitere zweite nachfolgende fahrzeughaltende Person (also die fünfte, die siebte etc. Person) ein neues Dokument bei der Zulassung ausgestellt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
- Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Alternativ:
- eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder
- der Nachweis der Steuerbefreiung
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder in beglaubigter Kopie
bei Vereinen zusätzlich:
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder in beglaubigter Kopie
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- schriftliche Einwilligung und Personalausweise der Erziehungsberechtigten
bei Verlust bzw. Diebstahl des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II:
- Versicherung an Eides Statt
- Diebstahlanzeige
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.