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Eingriff in Natur und Landschaft

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Verursacherprinzip in der Eingriffsregelung

© Firma MöbiusFür einen behutsamen Umgang mit Natur und Landschaft hat der Gesetzgeber die Eingriffsregelung im Bundesnaturschutzgesetz (§§ 13ff BNatSchG) verankert. Danach gilt vereinfacht gesagt: Wer einen Schaden in der Natur verursacht, muss ihn auch wieder beheben.

Bei jedem Eingriff ist zuerst zu prüfen, ob eine möglichst schonende Art und Weise der Ausführung bei der Planung berücksichtigt worden ist. (Vermeidungsstrategie)

Verursacht ein Eingriff unvermeidbare, erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, so sind diese auszugleichen oder zu ersetzen.

Ein Ausgleich kann z.B. durch eine landschaftsgerechte Eingrünung eines Bauvorhabens mit heimischen Laubgehölzen erzielt werden. Kann ein Eingriff vor Ort nicht oder aber nicht ausreichend ausgeglichen werden, ist an anderer, geeigneter Stelle Ersatz zu schaffen. Geeignet ist eine Ersatzfläche, wenn sie im Sinne des Naturschutzes sinnvoll aufwertungsfähig ist und dauerhaft zur Verfügung steht.

Sollte ein Eingriffsverursacher trotz nachweislich mehrfacher Bemühungen nicht in der Lage sein, den geplanten Eingriff in Natur und Landschaft zu kompensieren, besteht im Einzelfall die Möglichkeit einer Ersatzgeldzahlung.

Unzulässig ist ein Eingriff nur; wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden, nicht auszugleichen oder nicht zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Abwägung vorgehen.

Diese Prüfabfolge wird als naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bezeichnet.

Dabei ist das Ziel, den Status quo von Natur und Landschaft auch für die nachfolgenden Generationen nachhaltig zu sichern.

Planen Sie einen Eingriff in Natur und Landschaft?

Unnötige Verfahrensverzögerungen durch z. B. fehlende oder unzureichende naturschutz-fachliche Unterlagen können durch eine frühzeitige Beratung und Abstimmung vermieden werden. Auch der Leitfaden Bauen/Natur  sowie der Leitfaden Wasserbau/Natur dienen als Arbeitshilfen für das Erstellen vollständiger, naturschutzfachlicher Antragsunterlagen für Bauvorhaben im Außenbereich.

Eine enge Zusammenarbeit im Planungsprozess ist letztendlich effektiv für beide Seiten.

Nutzen Sie das Angebot eines Beratungsgespräches!


Eingriffe sind u.a. mit folgenden Vorhaben verbunden:

  • Bauvorhaben im Außenbereich:
    z. B. landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebsgebäude, Wohnhäuser, Antennenträger
  • Wasserwirtschaftliche Maßnahmen:
    z. B. Grabenverrohrungen, Teichanlagen, Bootsanleger, Feld- und Frostschutzberegnung (s. Leitfaden Wasserbau/Natur)
  • Straßenbauliche Maßnahmen:
    z. B. Radwegebau, Umgehungsstraßen
  • Bau ober- oder unterirdischer Versorgungsleitungen:
    z. B. Pipelinebau
  • Gemeindliche Bauleitplanung:
    z. B. Flächennutzungs- und Bebauungspläne
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