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Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, §§ 90 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Allgemeine Informationen
Menschen mit Behinderungen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, wenn sie länger als sechs Monate körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben und durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten auch Menschen, die von einer solchen Behinderung bedroht sind.
Durch Eingliederungshilfeleistungen soll den Menschen mit Behinderungen eine individuelle Lebensführung ermöglicht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefördert werden. Ziel der Leistung ist es, eine möglichst selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensplanung und -führung wahrnehmen zu können.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören u. a.
- Leistungen zur Beschäftigung
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- in Tagesbildungsstätten
- in Form von Schulbegleitung
- in Form von Beschulung in Einrichtungen über Tag und Nacht (Internat für Kinder und Jugendliche mit Behinderung)
- in Form von Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Aus- oder Weiterbildung für einen Beruf
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- Wohnassistenz (ambulant betreutes Wohnen; Wohnen in Einrichtungen über Tag und Nacht)
- Heilpädagogische Leistungen
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- Integration in Kinderkrippen
- Gruppenintegration in Regelkindergärten
- Einzelintegration in Regelkindergärten
- Sonderkindergärten, z.B. heilpädagogische oder Sprachheilkindergärten)
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- Leistungen zur Betreuung behinderter Kinder in Pflegefamilien
- Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (Tagesstätten, heiminterne Tagesstruktur)
- Mobilität
Diese Leistungen können auf Antrag auch durch ein sogenanntes persönliches Budget ausgeführt werden.
Bei einigen Leistungen ist zu prüfen, ob der Antragsteller die Aufbringung der benötigten Mittel für die Eingliederung aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Für die Anrechnung gelten besondere Regelungen. Der Gesetzgeber bestimmt, bei welchen Hilfen ein Kostenbeitrag zu fordern ist.
Zu beachten ist, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe in der Regel nachrangig sind. Sie werden nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber anderen, vorrangigen Sozialleistungsträgern / Rehabilitationsträgern (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) bestehen.
Dokumente
Flyer Teilhabe-Planung (6 MB) |