Landkreis Stade

Inhalt

Sie sind hier: Umwelt Gesundheit Verbraucherschutz/Veterinärwesen und Verbraucherschutz/Tierseuchenbekämpfung/Vogelgrippe

Geflügelpest

zuklappenAllgemeine Informationen

Die Geflügelpest (auch Aviäre Influenza, AI oder Vogelgrippe genannt) ist eine Tierseuche, die bei Geflügel, insbesondere bei Hühnern, Puten, Enten, Gänsen, aber auch bei anderem Geflügel sowie Schwänen und anderen Wildvögeln auftreten kann.

© Landkreis Stade

Es gibt verschiedene Typen der Erreger, die für Tiere unterschiedlich krankmachend sind; z. B. die Virustypen H5N1 oder H7N7. Eine Übertragung auf den Menschen ist im Einzelfall bei intensivem Kontakt mit infiziertem Geflügel, nicht aber durch den Verzehr von Geflügelprodukten möglich, insbesondere dann nicht, wenn sie erhitzt wurden.

Seit dem ersten Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln in Deutschland gelten verschärfte Schutzmaßnahmen in Infektionsgebieten und in sogenannten Risikogebieten, in denen die Übertragung des Virus von Wildvögeln auf Hausgeflügel höher ist als in anderen Gebieten.

Zu diesen Schutzmaßnahmen gehören unter anderem die Aufstallungspflicht sowie das Verbot von Veranstaltungen mit Geflügel.

Schutzmaßnahmen werden aufgrund von Risikobewertungen angeordnet. Diese Risikobewertungen sind individuell in der Regel von den zuständigen Landkreisen durchzuführen. Durch die unterschiedlichen Risikobewertungen kann es zu unterschiedlichen Maßnahmen in den Landkreisen sowie auch in anderen Bundesländern kommen.

Einer Risikobewertung sind alle relevanten Aspekte zugrunde zu legen, insbesondere gehören hierzu

  • die Meldung kranker oder verendeter Wildvögel,
  • die Ergebnisse der Untersuchung von Wildvögeln auf Geflügelpest,
  • das Vorhandensein von Brut- und Rastplätzen von Wildvögeln,
  • die Anzahl von Geflügelhaltungen im eigenen Landkreis; der Landkreis Stade weist eine hohe Geflügeldichte (Hobbyhaltungen sowie gewerbliche Stall- und Freilandhaltungen) auf sowie
  • die Ausbrüche von Geflügelpest in Geflügelhaltungen im eigenen Bundesland (hier Niedersachsen) sowie benachbarten Bundesländern (hier insbesondere Schleswig-Holstein und Hamburg).

Aufstallungspflicht

Bei einer Aufstallungspflicht müssen die Tiere wie folgt gehalten werden:

  1. in geschlossenen Ställen oder
  2. unter einer Schutzvorrichtung, die folgende Eigenschaften erfüllt:
    1. eine geschlossene, überstehende und nach oben gegen Einträge gesicherte Abdeckung und
    2. eine Seitenabgrenzung mit einer Maschenweite von höchstens 25 mm.

Empfehlung des Veterinäramtes des Landkreises Stade

Aufgrund der Geflügelpestgeschehen in den Jahren 2016/2017, 2020/2021 und 2021/2022 ist davon auszugehen, dass auch in den kommenden Herbst- und Wintermonaten wegen der Gefahr der Einschleppung der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände eine Stallpflicht für Geflügel angeordnet werden muss.

Daher empfehlen wir, die Sommermonate zu nutzen, um sogenannte Schutzvorrichtungen zu erstellen, unter denen Geflügel während der Stallpflicht tierschutzgerechter gehalten werden kann.

zurück

Infospalte

Ansprechpartner