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Anzeige einer Versammlung unter freiem Himmel
Allgemeine Informationen
Unser Grundgesetz garantiert in Artikel 8 die Versammlungsfreiheit. Diese beinhaltet ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung. Damit sind Versammlungen als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung grundrechtlich geschützt.
Vom Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst sind
- Zusammenkünfte von mindestens zwei Personen,
- zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung und Kundgebung.
Artikel 8 des Grundgesetzes bestimmt aber auch die Grenzen der Versammlungsfreiheit:
- Geschützt sind nur friedliche Versammlungen; es gibt kein Recht zu gewaltsamen Aktionen. Versammlungsteilnehmer verhalten sich unfriedlich, wenn sie Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begehen.
- Nicht erlaubt ist zudem das Mitführen von Waffen.
Für Versammlungen unter freiem Himmel hat das Grundgesetz weitere gesetzliche Einschränkungen vorgesehen. Gesetzliche Regelungen enthält das Niedersächsisches Versammlungsgesetz, das am 1. Februar 2011 in Kraft getreten ist und das zuvor geltende (Bundes-) Versammlungsgesetzes ersetzt.