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Verkauf/Anzeigepflicht
Allgemeine Informationen
Ihre Fahrzeuge können Sie jederzeit im abgemeldeten oder im zugelassenen Zustand veräußern (verkaufen).
In welchem der beiden Zustände Sie Ihr Fahrzeug veräußern bleibt grundsätzlich Ihnen überlassen, jedoch sind Sie bei einem Verkauf in zugelassenen Zustand darauf angewiesen, dass der Erwerber das Fahrzeug auch auf seinen Namen ummeldet, zumindest jedoch abmeldet.
Kommt der Erwerber diesem nach, wird die Außerbetriebsetzung oder der Tag der Umschreibung automatisch an den Zoll und Ihre Versicherung gemeldet.
Kommt der Erwerber dieser Pflicht (§ 15 Abs. 4 FZV) jedoch nicht nach, bleibt das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen und Sie sind nach wie vor für alles verantwortlich was mit dem Fahrzeug passiert. Da in der Regel auch bereits die Fahrzeugpapiere und die Kennzeichenschilder an den Erwerber übergeben wurden, haben Sie keinerlei Möglichkeiten mehr die Außerbetriebsetzung zu veranlassen.
Hinzu kommt, dass Sie, da Fahrzeug weiterhin auf Sie zugelassen ist, weiterhin für alle Kosten aufkommen, bis das Fahrzeug Um- bzw. Abgemeldet wurde. D.h. die Kosten für Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer zahlen Sie.
Auch gehen Ihnen alle Mitteilungen bezüglich Verkehrsverstöße, nebst Bußgeldbescheiden, als Fahrzeughalter zu. Für die Begleichung der Kosten sind, in der Regel Sie, als noch eingetragener Fahrzeughalter, verantwortlich.
Deshalb rate ich Ihnen, dass Sie ihr Fahrzeug vor dem Verkauf abmelden.