Landkreis Stade

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Tierkörperbeseitigung (Umgang mit toten Tieren - Heim- und Wildtiere)

zuklappenAllgemeine Informationen

Tote Tiere sowie bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie z. B. Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.

Die unschädliche Beseitigung dieser Tierkörper und Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung. Nur durch eine effektive Behandlung ist es möglich, erkannte oder nicht erkannte Erreger von Krankheiten in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich zu machen.

Daher müssen tote Tiere grundsätzlich einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb zugeführt werden.

Tod des eigenen Tieres (Heim- bzw. Nutztiere)

Tote Haustiere können Tierhalter durch das Tierkörperbeseitigungsunternehmen Rendac Rotenburg GmbH auf eigene Kosten abholen lassen. Zudem können Tierhalter bei Tierarztpraxen anfragen, ob die toten Tiere dort zur Entsorgung entgegengenommen werden (hierbei können Kosten für den Tierhalter entstehen).

Zudem können Tierhalter tote Heimtiere (Hunde, Katzen, Kaninchen usw.), wenn sie diese nicht einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zuführen möchten, auf zugelassenen Tierfriedhöfen begraben oder in einem zugelassenen Tierkrematorium einäschern lassen.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass tote Heimtiere auf dem eigenen Grundstück begraben werden können. Hierbei sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, hierzu gehören unter anderem, dass

  1. nur einzelne Tierkörper von eigenen Tieren auf dem eigenen Grundstück vergraben werden dürfen,
  2. sich das Grundstück nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen darf,
  3. Tier nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege oder Plätze vergraben werden dürfen und
  4. Der Tierkörper mit einer Erdschicht von mindestens 50 cm bedeckt sein müssen.

Tote Haustiere dürfen auf keinen Fall in der Biotonne oder im Kompost entsorgt werden.

Fund eines verendeten Haus-/Heimtieres auf öffentlichen Grund

Tote Haustiere, die im „öffentlichen Raum“ (z. B. an der Straße) gefunden werden und deren Besitzer nicht ermittelt werden können, sind der örtlich zuständigen Kommune (Hansestadt, Samtgemeinde oder Gemeinde) zu melden.

Die Tiere sind dann von der Kommune ordnungsgemäß zu entsorgen, sollte der Tierhalter nicht ermittelbar sein.

Fund eines verendeten Wildtieres auf öffentlichen Grund

Bei dem Fund von verendeten Tieren im öffentlichen Raum, ist zudem das geltende Jagdrecht zu beachten. Das bedeutet, dass bei verendet aufgefundenen jagdbarem Wild (z. B. Rehe, Gänse, Damwild, Wildschweine, Dachse) der zuständige Jäger informiert werden musss. Dieser ist für den weiteren Umgang mit dem verendeten Tier zuständig.

Bei nicht jagdbarem Wild ist die zuständige Kommune für die ordnungsgemäße Entsorgung des Tieres zuständig.

Fund eines verendeten Tieres auf dem eigenen Grundstück

Sollte ein verendetes Tier auf einem Grundstück aufgefunden werden, ist der Grundstückseigentümer für die ordnungsgemäße Entsorgung des Tieres zuständig.

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