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Austragen von Auflagen & Beschränkungen > Sehhilfe / Automatikgetriebe
Austragung der Sehhilfe (Brille / Kontaktlinsen)
Sie haben die Auflage, beim Autofahren eine Sehhilfe (Brille / Kontaktlinsen) zu nutzen, und sind somit verpflichtet, diese bei jeder Fahrt zu tragen (01.06 Brille oder Kontaktlinsen).
Wenn Sie aufgrund einer erfolgreichen Augen-OP oder Lasern der Augen auf das Tragen einer Sehhilfe verzichten können, sind Sie verpflichtet, die Auflage löschen zu lassen.
Bei Nichttragen der Sehhilfe droht ein Verwarngeld, das Mitführen eines Attestes über die Augen-Korrektur ist nicht ausreichend.
Voraussetzung für die Löschung der Auflage: Sehhilfe > Sehtest oder Gutachten?
Folgende Bescheinigung über das Sehvermögen ist erforderlich:
- Inhaber der Fahrerlaubnisklasse A / B (inkl. Unterklassen)
normaler Sehtest vom Augenoptiker
(Bescheinigung nicht älter als zwei Jahre bei Antragstellung) - Inhaber der Fahrerlaubnisklasse C1, C / D, „alte“ Klasse 2 / 3 (inkl. Unterklassen)
augenärztliches Gutachten vom Augenarzt
(Gutachten nicht älter als zwei Jahre bei Antragstellung)
*Hinweis: Berücksichtigen Sie bitte weitere Informationen zur Geltungsdauer dieser Gutachten Verlängerung der LKW & Bus-Klassen (C / D inkl. Unterklassen) LINK
Löschung der Beschränkung Automatikgetriebe (Schlüsselzahl 78)
Mit einem sogenannten Automatik-Führerschein dürfen Sie nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe fahren, dieses ist durch die Schlüsselzahl 78 dokumentiert.
Hinweis zur Löschung der Beschränkung: Automatikgetriebe
Die Schlüsselzahl 78 kann auf Antrag aufgehoben werden, wenn Sie als Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweisen, dass Sie zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnisklasse befähigt ist.