Das weitere Verfahren ist abhängig von dem von Ihnen gewählten Kläranlagensystem.
Erlaubnisverfahren
Dieses Verfahren kann auf Wunsch des Betreibers durchgeführt werden. Es ist jedoch zwingend vorgeschrieben, wenn die geplante Kleinkläranlage über keine bauaufsichtliche Zulassung verfügt.
Dieses kann unter Umständen der Fall sein, wenn vorhandene Anlageteile, die weiter genutzt werden sollen, nicht den Anforderungen der bauaufsichtlichen Zulassung genügen oder wenn eine Gemeinschaftsanlage geplant ist.
Der Antrag muss über Ihre zuständige Samtgemeinde / Gemeinde oder den Abwasserverband beim Landkreis Stade, Umweltamt spätestens 3 Monate vor Baubeginn vorgelegt werden.
Die vorgelegten Antragsunterlagen werden detailliert geprüft. Es wird ein Beteiligungsverfahren durchgeführt, in dem z. B. die betroffenen Verbände, Behörden usw. angeschrieben werden.
Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie eine Einleitungserlaubnis. Die im Bescheid festgesetzten Regelungen sind von Ihnen einzuhalten. Ist dies aus besonderen Umständen nicht möglich, so teilen Sie dies im Einzelfall rechtzeitig vorher der Wasserbehörde mit und informieren Sie sich über die rechtlichen Folgen.
Der Bescheid ersetzt weder Genehmigungen anderer Art noch berührt er private Rechte oder Ansprüche Dritter.
Diese Erlaubnis ist kostenpflichtig!
Vereinfachtes Verfahren = Anzeigeverfahren nach § 96(6) NWG
Grundsätzlich ist eine vollbiologische Kläranlage zu errichten, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt. Gem. § 96(6) Nieders. Wassergesetz gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn der Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Errichtung oder wesentliche Änderung einer satzungsgemäßen Kleinkläranlage vor Beginn des Vorhabens bei der Unteren Wasserbehörde anzeigt.
Die Anzeige muss über Ihre zuständige Samtgemeinde / Gemeinde / Abwasserverband beim Landkreis Stade, Umweltamt spätestens 6 Wochen vor Baubeginn angezeigt werden. Eine nachträgliche Anzeige nach Baubeginn ist nicht möglich.
Im Anzeigeverfahren gilt die Erlaubnis als erteilt, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie erhalten vom Landkreis eine Eingangsbestätigung für Ihre Anzeige.
Eine detaillierte Prüfung der Unterlagen, sowie der geplanten Einleitung erfolgt nicht. Sie als Bauherr sind für die Einhaltung aller Rechtsbereiche selbst verantwortlich. Dazu müssen sie sich vor Baubeginn selber mit allen Personen / Institutionen einvernehmlich einigen, die durch die Abwasserbeseitigung betroffen sind. Hierzu gehören u. a. die Gewässereigentümer (z. B. Grabeneigentümer), der zuständige Unterhaltungsverband für das Gewässer der Einleitung, der Straßenbaulastträger (bei Einleitung in einen Straßengraben) oder weitere Grundstückseigentümer (z. B. bei Leitungen auf Nachbargrundstücken).
Grundlage der Erlaubnis ist die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Alle hier genannten Auflagen und Bedingungen sind zwingend einzuhalten. Besonders sind die Anforderungen hinsichtlich des Einbaus, Inbetriebnahme, Nutzung und Betrieb sowie zur Wartung der Anlage zu beachten.
Das Anzeigeverfahren ist kostenfrei!