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Verbände
Zur Erfüllung der im § 2 Wasserverbandsgesetz (WVG) genannten Aufgaben wie z.B. die Unterhaltung von Gewässern, die Bereitstellung von Wasser oder die Abwasserbeseitigung können Wasser- und Bodenverbände gegründet werden. Die Verbände dienen dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen der Mitglieder. Im Rahmen der Gesetze verwalten sie sich selbst.