Landkreis Stade

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Abbau von Punkten im Fahreignungsregister > Möglichkeiten

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Im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt werden die eingetragenen Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten je nach Schwere mit 1 bis 3 Punkten bewertet.

Das Straßenverkehrsgesetz regelt in § 4 das Fahreignungs-Bewertungssystem. Zweck dieser Vorschrift ist der Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrerlaubnisinhabern ausgehen. Insbesondere nach Absatz 5 dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis grundsätzlich folgende Maßnahmen zu ergreifen:

Maßnahmen bei 1 - 3 Punkten

Beim Punktestand von 1 - 3 Punkten erfolgt eine sog. Vormerkung, ohne weitere Maßnahme.

Maßnahmen bei 4 - 5 Punkten (1. Stufe)

Wer 4 - 5 Punkte erreicht, erhält eine schriftliche Ermahnung und eine Information über das Fahreignungsbewertungssystem. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass durch die Teilnahme an einem freiwilligen  Fahreignungsseminar ggf. 1 Punkt abgebaut werden kann. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt allerdings jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug.

Maßnahmen bei 6 - 7 Punkten (2. Stufe)

Ergeben sich 6 oder 7 Punkte, erfolgt eine schrifliche Verwarnung. Auch hier erhält die/der Betroffene Informationen zu dem Fahreignungsbewertungssystem. Gleichzeitig erfolgt der Hinweis auf die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, allerdings wird in dieser Stufe kein Punktabzug mehr gewährt.
Verbunden mit diesem Hinweis ist die Unterrichtung darüber, dass bei Erreichen von acht oder mehr Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Maßnahmen bei 8 oder mehr Punkten (3. Stufe)

Im Falle des Erreichens von 8 oder mehr Punkten gilt der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnis wird entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach Ablauf einer Sperrfrist von 6 Monaten (wieder)erteilt werden. Die Sperrfrist beginnt mit der Abgabe des Führerscheins. Im Rahmen des erforderlichen Antragsverfahrens zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis hat der Antragsteller -neben weiteren Voraussetzungen- auch durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nachzuweisen, dass seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist.

 Allgemeines

 Alle Maßnahmenstufen müssen durchlaufen werden.

Ist die erste Maßnahmenstufe (Ermahnung) noch nicht ergriffen, obwohl der Punktestand dies eigentlich erfordert hätte, wird diese erste Maßnahmenstufe nachgeholt und der Punktestand auf 5 Punkte verringert. Gleiches gilt für die zweite Maßnahmenstufe, wobei sich hier der Punktestand auf 7 Punkte verringert.

Bei den beschriebenen Maßnahmen ist die Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftigen Eintragungen Urteile/Bußgeldbescheide im Fahreignungsregister gebunden.

Die von der Behörde zu ergreifenden Maßnahmen gelten als von dem betroffenen Kraftfahrer veranlasst, da diese von seinem persönlichen Verhalten im Straßenverkehr abhängen. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber für die Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem eine Gebührenpflicht vorgesehen.

Die Fahreignungsbewertungssystem als Punkte-Tacho:

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