Landkreis Stade

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Fischseuchen

zuklappenAllgemeine Informationen

Alle Betreiber von Fischhaltungen mit natürlicher Gewässeranbindung müssen sich nach der bundesweit geltenden Fischseuchenverordnung beim Veterinäramt melden. Je nach Art des Betriebes sind dabei unterschiedliche Kriterien zu beachten.
So benötigen unter anderem alle Aquakulturbetriebe, die lebende Besatzfische abgeben oder Speisefische in größeren Mengen in den Verkehr bringen unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Fische eine amtliche Genehmigung.

Andere Betriebe, in denen Fische direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen
Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben werden,
sowie Angelteichbetriebe müssen lediglich beim Veterinäramt angezeigt und dort registriert werden.

Die Anzeige umfasst den Namen und die Anschrift des Betreibers, den Standort und die Größe
des Fischteichs, den Verwendungszweck und die Wasserzufuhr der Teiche, die Fischarten sowie
die Anzahl der Fische. Das Formular zur Datenerfassung ist beim Veterinäramt erhältlich.

Folgende Fischseuchen sind hinsichtlich einer Seuchenprävention und -bekämpfung gelistet und damit schon bei einem möglichen Krankheitsverdacht dem Veterinäramt anzuzeigen:

  • Epizootische hämatopoetische Nekrose der Fische (EHN),
  • Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)
  • Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)
  • Infektiöse Anämie der Lachse (ISA)
  • Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV-I)
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