Landkreis Stade

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Bienen

zuklappenAllgemeine Informationen

Meldung:

Für die Bienenhaltung besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Veterinäramt. Diese Meldepflicht tritt spätestens bei Beginn der Tätigkeit ein. Hierbei muss die Anzahl der Bienenvölker und der zugehörige Standort mit Lagebeschreibung und ggf. Flurkartennummer mitgeteilt werden, damit im Falle des Auftretens von meldepflichtigen Krankheiten schnell ein Übergreifen auf benachbarte Stände verhindert werden kann. Als Standort sind alle Dauerstände (Überwinterungsstände und regelmäßig wieder genutzte Stände) anzugeben. Die Meldepflicht liegt im § 1a der Bienenseuchenverordnung begründet und kann nicht durch Ausnahmen ausgesetzt werden. Eine Meldepflicht besteht zudem unabhängig von der Vereinszugehörigkeit zu einem Imkerverein und muss separat zur Vereinsmitgliedschaft erfolgen. Die Meldung der Aufnahme der Imkerei, der Anzahl der Bienenstände und den sich auf diesen befindlichen Bienenvölkern erfolgt über den Vordruck Meldung von Bienenvölkern des Veterinäramtes.

Registrierantrag:

Mit der Meldung nach Aufnahme der Tätigkeit als Imker wird über das Veterinäramt eine Registriernummernantrag zur Anzeige einer Tierhaltung gestellt. Ist ein Imker bereits als Tierhalter erfasst, so kann die vorhandene Registriernummer um die Bienenhaltung ergänzt werden. Eine neue, zusätzliche Registriernummer ist nicht nötig. Für die Registrierung fallen Kosten in Höhe von 20,00 Euro an. Beiträge für die Niedersächsische Tierseuchenkasse fallen nicht an. Bei einem Umzug in einen anderen Landkreis ist eine neue Meldung durch den Imker notwendig, hierbei wird auch eine neue Registriernummer durch das Amt vergeben. Eine automatische Meldung des bisherigen Veterinäramtes an das neu zuständige Amt erfolgt nicht.

Amerikanische Faulbrut (AFB)

Die Amerikanische Faulbrut (AFB) ist eine Brutkrankheit der Honigbiene und wird durch das sporenbildende Bakterium Paenibacillus larvae verursacht. Das Bakterium befällt die Larven und tötet sie ab, es kommt zu einer Schwächung des Bienenvolks.

Die AFB ist in der Europäischen Union eine anzeigepflichtige Tierseuche. Bei einem Ausbruch wird um den betroffenen Bienenstand ein Sperrbezirk von mindestens einem Kilometer eingerichtet. In diesem Bezirk werden alle Bienenvölker untersucht und es dürfen keine Bienenvölker aus dem Bezirk hinaus oder hinein verbracht werden.

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