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Denkmalschutz / Denkmalpflege der Baudenkmale im Landkreis Stade
© Landkreis Stade
Zum Schutz der Kulturdenkmale haben die Länder der Bundesrepublik Deutschland eigene Denkmalschutzgesetze erlassen. Ihre Vorschriften geben dem Denkmalschutz eine für alle verbindliche rechtliche Grundlage, definieren Begriffe, legen Rechte und Pflichten der Beteiligten fest, regeln Verfahren und Zuständigkeiten.
Die rechtliche Grundlage des Denkmalschutzgesetzes in Niedersachsen ist das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG) vom 30. Mai 1978 in der jeweils aktuellen gültigen Fassung.
Der Landkreis Stade umfasst eine Fläche von 1266 Quadratkilometern, auf der sich nahezu 1200 historisch wertvolle Gebäude und Anlagen befinden, an deren Erhaltung wegen ihrer besonderen geschichtlichen, baukünstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse liegt.
Denkmalschutz und Denkmalpflege umfassen alle Maßnahmen, die auf die Erhaltung von Denkmälern gerichtet sind.
Sämtliche Baumaßnahmen, die das Gebäudeäußere oder -innere sowie auch die unmittelbare Umgebung eines Denkmales betreffen, bedürfen einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz (NDSchG).
Die Untere Denkmalschutzbehörde für den Landkreis Stade ist organisatorisch dem Planungsamt des Baudezernates mit dem Aufgabenbereich "Denkmalschutz / Denkmalpflege" zugeordnet.
Zu den Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde zählen:
- Auskunft zum Verzeichnis der Kulturdenkmale.
- Fachliche Beratung zum Denkmalschutz für Bauherren, Denkmaleigentümer, Architekten.
- Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen auf Antrag des Eigentümers: Antragsformular zum Herunterladen
- Fachliche Beratung zu möglichen Förderanträgen für Maßnahmen zum Erhaltsaufwand an Baudenkmalen.
- Stellungnahmen und Weiterleitung von Förderanträgen, die aus den Haushaltmitteln des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege (NLD) sowie aus EU-Mitteln des Amtes für regionale Landesentwicklung Lüneburg (Geschäftsstelle Bremerhaven) (ArL) bezuschusst werden.
- Erteilung der Zuwendungsbescheide und der Genehmigungen zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn der Anträge, die aus den Haushaltsmitteln des Landkreises Stade bezuschusst werden.
- Abnahmen zu den denkmalrechtlichen Genehmigungen.
- Erteilung von Bescheinigungen nach dem Steuerrecht
- Vertretung von Belangen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in allen Planverfahren zum Bauleitplan- und Planfeststellungsverfahren mit Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.
- Erlassen von Anordnungen und Verfolgen von Ordnungswidrigkeiten im Denkmalschutz und Denkmalpflege.
Hinweis zu den Zuschüssen
Der Landkreis Stade stellt nach Maßgabe der im jeweiligen Haushalt bereitgestellten Haushaltsmittel Zuschüsse nach den Förderrichtlinien zur „Erhaltung und Instandsetzung von Maßnahmen an erhaltenswerten Baudenkmalen" auf Antrag bereit.
Wo liegt Ihr Baudenkmal und wer ist dafür zuständig?
Eine Kartenübersicht zeigt hier, wer Anliegen für Ihr Baudenkmal bearbeitet.
Angelegenheiten für die in den Hansestädten Stade und Buxtehude gelegenen Baudenkmale werden in den Stadtverwaltungen eigenständig bearbeitet, Kontakte: Hansestadt Stade oder Hansestadt Buxtehude.
Weitere Informationen zu Ihren Ansprechpersonen finden Sie rechts oben.
Datenschutzhinweis
Damit die o. a. Anträge bearbeitet werden können, ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. Das erfolgt entsprechend der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), sobald von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller die unterschriebene "Erklärung zur Datenverarbeitung" bei der Unteren Denkmalschutzbehörde vorliegt:
Datenschutzerklärung zum Herunterladen
Welche Gebühren fallen an?
Beratungen und Genehmigungen nach dem niedersächsischen Denkmalschutzgesetz sind gebührenfrei.
Erteilungen von Bescheinigungen nach dem Steuerrecht sind gebührenpflichtig und richten sich nach der Höhe der abschreibungsfähigen Kosten.
Anträge / Formulare:
- Zuwendungsantrag Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege
- Zuwendungsantrag Landkreis - Gemeinde
- Zuwendungsantrag Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg
- De-minimis-Beihilfe: Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer staatlichen Beihilfe