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Messe/Markt - Erlaubnis
Allgemeine Informationen
Marktwesen
Nach § 69 in Verbindung mit §§ 64, 65, 66 und 68 Gewerbeordnung können Messen, Ausstellungen, Groß-, Spezial- und Jahrmärkte festgesetzt werden.
Messen sind zeitlich begrenzte, im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.
Ausstellungen sind zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert. (z.B. Regionalausstellungen)
Großmärkte sind Veranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im Wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
Ein Spezialmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
Ein Jahrmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.
Die Festsetzung einer Veranstaltung erfolgt auf Antrag des Veranstalters.
Die Festsetzung ist abzulehnen,
- wenn die Veranstaltung nicht die für die jeweilige Veranstaltungsform aufgestellten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,
- wenn der Antragsteller nicht über die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht.
Die Festsetzung eines Spezial- oder Jahrmarktes ist zudem zu versagen, wenn die Veranstaltung vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden soll.
Für die Beantragung einer Marktfestsetzung verwenden Sie bitte das hinterlegte Antragsformular. Zuständige Erlaubnisbehörde für die Festsetzung von Spezial- und Jahrmärkten sind der Landkreis Stade, die Hansestadt Stade und die Stadt Buxtehude, jeweils für ihren Bereich. Zuständige Erlaubnisbehörde für die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten im Bereich des Landkreises - einschließlich der Bereiche der Hansestadt Stade, der Stadt Buxtehude und die Samtgemeinde Harsefeld - ist der Landkreis Stade.
Bei Fragen zu den Einzelheiten des Antragsverfahrens setzen Sie sich bitte mit dem angegebenen Ansprechpartner in Verbindung.