Landkreis Stade

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Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (vormals Fahrzeugschein)

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Nach § 13 Abs. 6 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) ist die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I; früher Fahrzeugschein) vom jeweiligen Fahrer des Fahrzeuges mitzuführen und zuständigen Personen (z.B.  der Polizei) auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Nunmehr kann es vorkommen, das die Zulassungsbescheinigung Teil I durch besondere Umstände verloren geht oder gestohlen wird. Hier besteht die Möglichkeit eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I zu erhalten.

 

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