> Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I; ehemals Fahrzeugschein), ist dieser ebenfalls abhanden gekommen, ist hierfür eine Verlusterklärung beizufügen.
> aktuell gültigen Personalausweis oder alternativ, den Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
> sofern die eidesstattliche Versicherung nicht bei der Zulassungsstelle abgegeben wird, ist die Niederschrift der eidesstattlichen Versicherung des Notars vorzulegen.
Es ist eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Dies kann vor Ort bei der Zulassungsstelle oder bei einem Notar erfolgen. Die eidesstattliche Versicherung ist persönlich abzugeben eine Übertragung auf einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.
Bei juristischen Personen hat die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den, laut Handelsregister, zuständigen Geschäftsführer zu erfolgen.
Bei einer GbR hat die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den in der Zulassungsbescheinigung eigetragene Person zu erfolgen.
Bei Erbfällen ist nachzuweisen, dass die antragstellende Person auch berechtigt hierfür ist. Dies erfolgt entweder druch Nachweis mittels eines Testamentes oder eines Erbscheines. Bei mehreren Erben hat die beantragende Person den Nachweis zu erbringen, dass er/sie zur Beantragung berechtigt ist. z.B. durch eine Bescheinigung mittels derer alle Erben zustimmen.
Bei ersteigerten Fahrzeugen ist mittels Becheinigung der abgebenden Behörde/Gerichtsvollziehera o.ä. nachzuweisen, dass das Fahrzeug ersteigert wurde und dass keine ZB II vorhanden war.