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Landesblindengeld (BlindGeldG) / Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

zuklappenAllgemeine Informationen

In Niedersachsen erhalten Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Landesblindengeld. Diese Leistung geht der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII vor. Blindengeld wird nur auf Antrag gewährt, die Leistung ist aber einkommens- und vermögensunabhängig.

Ziel des Landesblindengeldes ist es, dem Schwerbehinderten einen Ausgleich der Mehraufwendungen für die Teilnahme am öffentlichen Leben zu gewähren.

Die persönliche Anspruchsvoraussetzung ist u.a. durch einen entsprechenden Eintrag im Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen Bl) nachzuweisen. Für die Ausstellung dieses Ausweises ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Verden (Marienstraße 8, 27283 Verden, Tel. 04231/14-0), zuständig.

Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege werden teilweise auf das Landesblindengeld angerechnet. Wenn sich Blinde in einem Heim befinden und die Kosten des Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger (z.B. aus der Pflegeversicherung) getragen werden, ist das Landesblindengeld grundsätzlich auf die Hälfte des genannten Betrages zu kürzen.


Weiter gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII zu stellen. Wie bei dem Landesblindengeld sind auch hier die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen u.a. durch einen entsprechenden Eintrag im Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen Bl) nachzuweisen.

Bei der einkommens- und vermögensabhängigen Blindenhilfe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich, d. h. Einkommen und Vermögen des blinden Menschen und der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sind innerhalb bestimmter Grenzen zu berücksichtigen.

Auf die Blindenhilfe werden Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege in feststehendem Umfang sowie ggf. gewährtes Landesblindengeld angerechnet.

Blindenhilfe können auch Heimbewohner erhalten; hierbei gibt es ebenfalls Anrechnungsvorschriften.

Es wird auch auf das Beratungsangebot folgender Stelle hingewiesen:

Blinden und Sehbehindertenverband
Niedersachsen e.V.

Regionalverein Elbe-Weser
Friedrich-Ebert-Str. 76
27570 Bremerhaven
Tel: 0 471/958 83 70
Fax: 0 471/958 83 713

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