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E-Kennzeichen für teil- und vollelektrische Fahrzeuge
Nach § 3 Abs. 4 des Elektromobilitätsgesetzes - EmoG von 05.06.2015, in der zurzeit geltenden Fassung, sind für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen Bevorrechtigungen möglich. Diese Bevorrechtigungen sind möglich für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen, bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmte öffentlichen Straßen und Wegen oder Teilen von diesen, durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten und im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen und Wegen.
Rein elektrische Fahrzeuge können jederzeit ein E-Kennzeichen erhalten. Hybridfahrzeuge nur, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt. Der Nachweis ist entweder über die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder wenn diese nicht vorhanden ist in anderer Weise nachzuweisen.
Die Zuteilung eines E-Kennzeichens erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag des Halters.
Sollten Sie einen Wunsch bezüglich des Kennzeichens haben, können Sie hier ein Wunschkennzeichen wählen. Bitte beachten Sie hierbei, dass das Kennzeichen maximal 8 Ziffern haben darf. Das durch die Kreiskennung und das E schon 4-Ziffern verbraucht sind, kommen maximal 1 Buchstabe und drei Zahlen oder 2 Buchstaben und zwei Zahlen in betracht.

