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Zulassung Tiertransporte
Allgemeine Informationen
Transporte von Wirbeltieren, die in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt werden, unterliegen den Bestimmungen der Tierschutztransportverordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie der nationalen Tierschutztransportverordnung. Die Transportunternehmer benötigen je nach Dauer des Transportes (bis 8 Stunden = Typ 1, über 8 Stunden = Typ 2) eine Zulassung.
Dies gilt auch für Landwirte, die eigene Tiere über Entfernungen von mehr als 65 km befördern wollen. Auch Fahrzeuge, die für Transporte von über 8 Stunden Dauer eingesetzt werden sollen, müssen zugelassen sein. Fahrer und Betreuer von Transporten von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Equiden oder Geflügel benötigen einen Befähigungsnachweis. Für den Transport anderer Tierarten (z.B. Hunde, Katzen, Kleintiere) müssen Fahrer und Betreuer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Gewerbliche Viehhandels- und Transportunternehmen für Vieh (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Geflügel) benötigen zudem eine tierseuchenrechtliche Zulassung.
Damit Tiere nur in dafür geeigneten Fahrzeugen transportiert werden, erfolgt vor der Zulassung des Transportunternehmens eine Kontrolle der Transportmittel durch das Amt Veterinärwesen und Verbraucherschutz. Außerdem wird die Zuverlässigkeit der den Antrag stellenden Person geprüft. Dazu sind ein Führungszeugnis sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.
Um das Transportunternehmen eindeutig identifizieren zu können, wird mit der Zulassung eine zwölfstellige Registriernummer vergeben. Diese Registriernummer kann bereits im Vorwege bei der Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung w. V. (vit) über das Amt Veterinärwesen und Verbraucherschutz beantragt werden.


