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Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land
Allgemeine Informationen
Das Fahrzeug (Auto, Anhänger, Krad, Wohnmobil usw.) wurde aus einem EU-Staat importiert und war dort bereits schon einmal für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen.
Verfahrensablauf
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.
Sofern keine EG-Übereinstimmungserklärung (Certificate of Conformity (CoC)) vorgelegt werden kann, ist ein Datenblatt zu dem Fahrzeug von einem amtlich anerkannten Sachverständigen vorzulegen.
Der Prüfbericht zur Hauptuntersuchung eines anderne EU-Staates kann anerkannt werden, wenn die HU gemäß der Richtlinie 2014/45/EU durchgeführt wurde.
Der Prüfbericht ist vorzulegen und sollte in deutscher, zumindest aber in englischer Sprache, abgefasst sein. Er sollte die Prüfrichtlinie erkennen lassen.
Liegt kein Prüfbericht vor ist vor der Zulassung eine HU bei einer deutschen Prüfstelle zu veranlassen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Zulassungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
• bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
• bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Im Landkreis Stade stehen Ihnen die folgenden Stellen für die Zulassungsangelegenheiten zur Verfügung:
Kfz-Zulassungsstelle Stade
Harburger Str. 193
21680 Stade
Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Buxtehude
Ostmoorweg 3
21614 Buxtehude
Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Harsefeld
im Rathaus der Samtgemeinde
Herrenstr. 25
21698 Harsefeld
Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Himmelpforten
im Rathaus der Samtgemeinde
Mittelweg 2
21709 Himmelpforten
Welche Unterlagen werden benötigt?
> Antrag auf eine Fahrzeugzulassung
> Ausländische Fahrzeugpapiere
> wenn vorhanden die ausländischen Kennzeichenschilder
> EG-Übereinstimmungserklärung (CoC (Certificate of Conformity)), ist diese nicht vorhanden eine Datenblatt eines amtlich anerkannten Sachverständigen
> Kaufvertrag / Rechnung als Eigentumsnachweis
> aktuellen Bericht über die letzte HU, wenn das Fahrzeug älter als 36 Monate ist, Der Prüfbericht zur Hauptuntersuchung eines anderne EU-Staates kann anerkannt werden, wenn die HU gemäß der Richtlinie 2014/45/EU durchgeführt wurde. Der Prüfbericht ist vorzulegen und sollte in deutscher, zumindest aber in englischer Sprache, abgefasst sein. Er sollte die Prüfrichtlinie erkennen lassen. Liegt kein Prüfbericht vor ist vor der Zulassung eine HU bei einer deutschen Prüfstelle zu veranlassen.
> elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) Ihrer Kfz-Versicherung
> aktuell gültigen Personalausweis oder alternativ den Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
> SEPA-Lastschriftmandat (für die Kfz-Steuer)
> bei Beauftragung eines Dritten benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht, sowie seinen gültigen Personalausweis, bitte denken Sie daran, dass Sie die Bevollmächtigung auch bei Ehepaaren benötigen.
Informationen zur Datenverarbeitung können Sie dem Merkblatt zum Datenschutz entnehmen.
Bitte beachten Sie: Für die Zulassung auf Firmen und Minderjährige gelten besondere Bestimmungen. Diese finden Sie unter den markierten Punkten.
Sollten Sie einen Wunsch bezüglich des Kennzeichens haben, können Sie hier ein Wunschkennzeichen wählen.
Hinweise zu E-Kennzeichen finden Sie hier.
Die Vollständig- und Vollzähligkeit der Unterlagen beschleunigt die Bearbeitung und liegt deshalb auch in Ihrem Interesse.
Bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen ist grundsätzlich keine Bearbeitung möglich.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen ist Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Diese fallen je nach Umfang der Zulassungsangelegenheit unterschiedlich aus.
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Rechtsgrundlage
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (-StVZO-)
- Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV)
- Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG 2002)
- Elektromobilitätsgesetz (EmoG)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Was sollte ich noch wissen?
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen wird die Zulassung verweigert, bis Sie diese Rückstände beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf. Die Pflicht für Vollmachten besteht auch für Eheleute.
Die Zulassung von zuvor im Ausland zugelassenen Fahrzeugen im Online-Zulassungsverfahren ist, aufgrund fehlender Fahrzeugdaten im Zentralregister, leider nicht möglich.
Bemerkungen
Bitte beachten Sie, dass sämtlicht Zulassungsangelegenheiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.
Zur Terminvereinbarung gelangen Sie hier.
Allgemeine Informationen
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Zulassungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
• bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
• bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ggf. ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
- evtl. ausländische Fahrzeugpapiere,
- ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden)
- Kaufvertrag/Rechnung
- CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) oder wenn nicht vorhanden: Gutachten gem. § 21 StVZO
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Nachweis über Untersuchung nach § 29 StVZO (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:
- bei Vertretung durch einen Dritten: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Rechtsgrundlage
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (-StVZO-)
Rechtsbehelf
Gemäß Verwaltungsgerichtsordnung beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
Als Rechtsmittel ist in der Regel die Erhebung einer Klage vorgesehen.
Was sollte ich noch wissen?
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.