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Jagdgenossenschaften
Allgemeine Informationen
Die Jagdgenossenschaft wird gebildet durch die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, Stadt oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören.Grundeigentum ein und derselben Person mit mindestens 75 ha zusammenhängender Fläche bildet einen Eigenjagdbezirk und gehört der Jagdgenossenschaft nicht an. Der Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft muss nach § 12 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJAgdG) mindestens 250 ha zusammenhängende Fläche haben. Die Mitgliedschaft ist an das Grundeigentum gekoppelt und entsteht Kraft Gesetzes.
Die Jagdgenossenschaft stellt laut § 16 NJagdG eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes dar. Sie untersteht der Aufsicht des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Die Jagdgenossenschaft wählt einen Jagdvorstand, welcher die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Entscheidungen und Beschlüsse der Jagdgenossenversammlung werden durch Abstimmungen getroffen, wobei eine Mehrheit der Personen und der Fläche maßgeblich ist.
Die Verhältnisse der Jagdgenossenschaft werden in einer Satzung geregelt und können dort eingesehen werden.
Aufgaben einer Jagdgenossenschaft:
- Beschluss über die Art der Jagdnutzung
- Beschluss über die Art der Verpachtung (z. B. öffentliche Ausbietung, freihändige Vergabe) und die Auswahl des Pächters
- Ausgestaltung vom Jagdpachtvertrag
- Jährliche Abschussplanung im Einvernehmen mit dem Landkreis, der kreisfreien Stadt und dem Jagdbeirat (§§ 21, 25 NJagdG)
- Beschluss über die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung
- Ersetzen von Wildschäden in Land- und Forstwirtschaft
Weitere Informationen zum Thema „Jagd“:
- Jagdaufseher: Bestätigung
- Jagderlaubnis: Anzeige
- Jagdrecht: Erteilung
- Jagdschein: Ausstellung
Alle Eigentümer von Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden kraft Gesetzes die Jagdgenossenschaft.
Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Es besteht eine Zwangsmitgliedschaft, aus der einzelne Jagdgenossen nicht austreten können.
Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen nach § 9 Abs. 3 Bundesjagdgesetz sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Durch die Bildung dieser sogenannten doppelten Mehrheit (Stimmen- und Flächenmehrheit) soll verhindert werden, dass eine Vielzahl von kleineren Grundbesitzern einen Eigentümer mit einer großen Grundfläche und umgekehrt ein Eigentümer mit einer großen Grundfläche in einer Jagdgenossenschaft eine Vielzahl von kleineren Grundstückseigentümern überstimmen kann.
Die Jagdgenossenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Jagdbehörde, die in diesem Zusammenhang die gleichen Befugnisse hat, wie z. B. die Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber den Städten und Gemeinden.
Weitere rechtliche Informationen sowie verschiedene Dokumente zum Herunterladen, darunter auch die vom Land Niedersachsen veröffentlichte Mustersatzung für Jagdgenossenschaften, finden Sie auf der Internetseite des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Themenbereich "Gesetze und andere Bestimmungen rund um das Thema Jagd und Jäger".
Eine Anwesenheitsliste (mit Flächen- und Abstimmungsnachweis), die den Jagdgenossenschaftsvorsitzenden die Ermittlung der Stimmen- und Flächenmehrheit nach § 9 Abs. 3 Bundesjagdgesetz erleichtern soll, finden Sie unten unter Dokumente.
Ansprechpartner/in
| Herr Witt | |
| Kreishaus, Raum 0.014 // EG Am Sande 2 21682 Stade Telefon: 04141 12-3220 Telefax: 04141 12-3223 E-Mail: ordnung@landkreis-stade.de | |


