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Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Allgemeine Informationen
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Häufige Wünsche und Fragen:
Für meinen Arbeitgeber brauche ich ein Gesundheitszeugnis. Mir wurde gesagt, dass ich das beim Gesundheitsamt bekomme. Ich brauche einen Untersuchungstermin.
Früher waren diese Untersuchungen und "Gesundheitszeugnisse" durch das Bundesseuchengesetz (bis zum 31.12.2000) gesetzlich vorgeschrieben. Dieses Gesetz wurde zum 01.01.2001 durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst. An die Stelle der früheren Untersuchung ist jetzt eine Belehrung getreten. Statt eines "Gesundheitszeugnisses" gibt es heute eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung.
Wann findet die Belehrung statt?
Die Belehrung wird in Gruppen angeboten. Sie findet regelmäßig im Gesundheitsamt statt. Die Termine finden Sie unter dem Anmeldungs-Link weiter unten auf dieser Seite. Weitere Termine können im Gesundheitsamt erfragt werden. Eine Einzelbelehrung ist nur in besonderen Fällen und nach besonderer terminlicher Absprache möglich. Informationen hierzu erhalten Sie unter der Rufnummer 04141 / 12-5300.
Muss ich mich anmelden?
Ja, denn wir haben nur begrenzt Platz.
Sie können sich über den unten auf der Seite befindlichen Link (unter der Rubrik: An wen muss ich mich wenden), nach einer Registrierung anmelden.
Die Erhebung Ihrer persönlichen Daten ist notwendig um die Unterlagen für die Belehrung (Bescheinigung) vorzubereiten.
Ich weise darauf hin, dass die Anmeldung verbindlich ist. Sollten Sie den vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, melden Sie sich bitte rechtzeitig, spätestens 24 Stunden vorher ab, damit der Platz anderweitig vergeben werden kann. Anderenfalls kann Ihnen bei nicht Erscheinen die Hälfe der üblichen Gebühr in Rechnung gestellt werden.
Wie ist der Ablauf der Belehrung?
Am Tag der Belehrung melden Sie sich ca. 30 Min. vor Termin in der Anmeldung. Sie entrichten die Gebühr von 26,00 EUR und nehmen dann an der etwa 45-minütigen Belehrung teil.
Bei Bedarf haben Sie im Anschluss Gelegenheit, persönliche Fragen zu klären. Falls keine gesundheitlichen Hinderungsgründe für das Arbeiten im Lebensmittelbereich bestehen, bekommen Sie die Bescheinigung gleich ausgehändigt. Diese geben Sie bitte bei Ihrem Arbeitgeber ab.
Mit wieviel Zeit muss ich insgesamt rechnen?
Auch wenn die eigentliche Belehrung etwa 45 Minuten dauert, müssen Sie doch mit einer Gesamtzeit von etwas mehr als eine Stunde rechnen. Sie und wir benötigen Zeit für die Anmeldung, Bezahlung, Erstellung und Aushändigen der Bescheinigung.
Sind Sondervereinbarungen für größere Gruppen - z. B. eines Arbeitgebers - möglich?
Ab einer Gruppengröße von etwa 15 Personen werden auch Belehrungen außerhalb des Gesundheitsamtes im Kreisgebiet angeboten. Termine und weitere Voraussetzungen können Sie unter der Telefonnummer 04141/12 - 5300 (Montag-Donnerstag) absprechen. Da es sich bei den Kosten von 26,00 EUR um eine amtliche Gebühr handelt, fällt diese für jede teilnehmende Person an. Hinzu kommen noch die Kosten für die Fahrtzeit und die Strecke.
Müssen ehrenamtlich Tätige auch durch das Gesundheitsamt belehrt werden?
Das kommt darauf an, wie häufig der ehrenamtliche Einsatz erfolgt und welche Außenwirkung ein solcher Einsatz hat. Eine Belehrungspflicht besteht z. B. für Eltern und Schülerinnen und Schüler, die in der Cafeteria der Schule mitarbeiten. Für diesen Personenkreis werden keine Kosten erhoben. Es ist jedoch eine Bescheinigung der entsprechenden Einrichtung/ Organisation o.ä. darüber vorzulegen, dass die Tätigkeit ehrenamtlich ist.
Im Zweifel sollte eine Belehrung stattfinden.
Ich habe schon ein Gesundheitszeugnis nach dem alten Gesetz. Muss ich trotzdem noch belehrt werden?
Nein. Diese Gesundheitszeugnisse behalten ihre Gültigkeit. Eine Belehrung durch das Gesundheitsamt ist nicht notwendig.
Ansprechpartner/in
| Frau Eckstein | |
| Heckenweg 7, Raum 11 // EG Heckenweg 7 21680 Stade Telefon: 04141 12-5333 Telefax: 04141 12-5313 E-Mail: gesundheit@landkreis-stade.de Arbeitszeit: | ![]() |



