Landkreis Stade

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Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte

zuklappenAllgemeine Informationen

Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. (Erlaubnisvorbehalt)

 § 12 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
 Der Betrieb einer Prostitutionsstätte bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden. 
 Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

 § 12 Abs. 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
 Die Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume 
 erteilt.

 Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf  die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes. 

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Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

Das Ordnungsamt des Landkreises Stade ist als örtliche Gefahrenabwehrbehörde vor allem bei speziellen Aufgaben der Eingriffsverwaltung wie zum Beispiel Ausländer-, Jagd-, Waffen-, Sprengstoff-, Schornsteinfegerangelegenheiten zuständig.

Demgegenüber stehen die Aufgaben der Leistungsverwaltung des Ordnungsamtes. Besonders zu nennen sind hier die Dienstleistungen der Außenstellen des Ordnungsamtes in Stade-Wiepenkathen, die Feuerwehrtechnische Zentrale und die Feuerwehr- und Rettungsleitstelle.
Im Übrigen ist das Ordnungsamt für den Rettungsdienst, die Kreisfeuerwehr, den Katastrophenschutz und damit insgesamt für den Schutz der Bevölkerung im Landkreis Stade vor einer Vielzahl von Gefahren zuständig.
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