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Einbürgerung auf Grund von Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft mit einer Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat, beantragen
Allgemeine Informationen
Sie können sich einbürgern lassen, wenn Sie mit einem oder einer Deutschen verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben. Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger / gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten als deutscher Staatsbürger / deutsche Staatsbürgerin.
Sie können u. a. Ihr Wahlrecht ausüben, genießen Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb von Europa in viele Länder reisen.
Ausländische Staatsangehörige können unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden, wenn Sie mit einem Deutschen / einer Deutschen verheiratet sind oder in (eingetragener) Lebenspartnerschaft zusammenleben.
Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Das bedeutet, Sie müssen sich seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten, die Ehe mit dem oder der deutschen Staatsangehörigen muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen und im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen. In dieser Zeit muss der deutsche Ehepartner deutscher Staatsangehöriger / deutsche Staatsangehörige oder Statusdeutscher / Statusdeutsche gewesen sein.
Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt, Sie sind handlungsfähig oder gesetzlich vertreten.
Im Regelfall sind Sie handlungsfähig, wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Sie besitzen einen einbürgerungsgeeigneten Aufenthaltsstatus. Sie sind in der Lage, für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne den Bezug öffentlicher Leistungen selbst zu sorgen. Hierzu gehört auch eine ausreichende Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. Sie besitzen eine Wohnung oder Unterkunft in Deutschland. Sie sind nicht (erheblich) vorbestraft. Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie staatsbürgerliche Kenntnisse. Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ist gewährleistet, das heißt, Sie sind nicht mit mehreren Ehegatten gleichzeitig verheiratet.
Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, das heißt, Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten oder haben solche unterstützt, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.
Zudem bekennen Sie sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.
Ansprechpartner/in
| Sicherheit, Ordnung und Migration | |
| Dezernat IIIAm Sande 2 21682 Stade Telefon: 04141 12-0 Telefax: 04141 12-1025 E-Mail: ordnung@landkreis-stade.deHomepage: https://www.landkreis-stade.de | Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
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| Das Ordnungsamt des Landkreises Stade ist als örtliche Gefahrenabwehrbehörde vor allem bei speziellen Aufgaben der Eingriffsverwaltung wie zum Beispiel Ausländer-, Jagd-, Waffen-, Sprengstoff-, Schornsteinfegerangelegenheiten zuständig. Demgegenüber stehen die Aufgaben der Leistungsverwaltung des Ordnungsamtes. Besonders zu nennen sind hier die Dienstleistungen der Außenstellen des Ordnungsamtes in Stade-Wiepenkathen, die Feuerwehrtechnische Zentrale und die Feuerwehr- und Rettungsleitstelle. Im Übrigen ist das Ordnungsamt für den Rettungsdienst, die Kreisfeuerwehr, den Katastrophenschutz und damit insgesamt für den Schutz der Bevölkerung im Landkreis Stade vor einer Vielzahl von Gefahren zuständig. | |


