Landkreis Stade

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Deaktivierung/Unbrauchbarmachung oder Zerstörung von erlaubnisbedürftigen Waffen anzeigen

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zuklappenAllgemeine Informationen

Wenn Sie Ihre Waffen unbrauchbar haben machen lassen, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

Waffen [HM1]   oder deren wesentliche Teile sind dann dauerhaft unbrauchbar gemacht, wenn die Schussfähigkeit oder Funktion mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wiederhergestellt werden kann.

Wenn jedoch

  • das Patronenlager nicht dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen geladen werden können,
  • der Verschluss nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
  • in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für HandfeuerKurzwaffen der Auslösemechanismus nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
  • bei Kurzwaffen der Lauf nicht auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager beginnend,
    • bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens 4 mm Breite oder
    • im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergroße Bohrungen oder
    • andere gleichwertige Laufveränderungen

aufweist,

  • bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel nicht mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen ist,

dann gelten für diese Waffen weiterhin die gleichen Bestimmungen wie für funktionsfähige erlaubnispflichtige Waffen.

Sie müssen die Waffen von einem Büchsenmacher/Waffenhersteller unbrauchbar machen lassen. Dieser stellt Ihnen dann eine Deaktivierungsbescheinigung als Nachweis aus. Die Deaktivierungsbescheinigung müssen Sie zusammen mit den unbrauchbar gemachten Waffen aufbewahren bzw. beim Transport von solchen Waffe mitnehmen. Verlieren Sie die Deaktivierungsbescheinigung, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

Haben Sie die Unbrauchbarmachung angezeigt und die Deaktivierungsbescheinigung vorgelegt, trägt die zuständige Waffenbehörde diese Waffe aus Ihrer Erlaubnis zum Besitz und Erwerb von Waffen  (WBK) sowie gegebenenfalls aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpass aus.

Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

  • Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
  • die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
  • die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).

Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

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Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

Das Ordnungsamt des Landkreises Stade ist als örtliche Gefahrenabwehrbehörde vor allem bei speziellen Aufgaben der Eingriffsverwaltung wie zum Beispiel Ausländer-, Jagd-, Waffen-, Sprengstoff-, Schornsteinfegerangelegenheiten zuständig.

Demgegenüber stehen die Aufgaben der Leistungsverwaltung des Ordnungsamtes. Besonders zu nennen sind hier die Dienstleistungen der Außenstellen des Ordnungsamtes in Stade-Wiepenkathen, die Feuerwehrtechnische Zentrale und die Feuerwehr- und Rettungsleitstelle.
Im Übrigen ist das Ordnungsamt für den Rettungsdienst, die Kreisfeuerwehr, den Katastrophenschutz und damit insgesamt für den Schutz der Bevölkerung im Landkreis Stade vor einer Vielzahl von Gefahren zuständig.
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