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Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug eines ausländischen Kindes zu einem subsidiär Schutzberechtigten beantragen
Allgemeine Informationen
Für den Aufenthalt bei einem Familienangehörigen, dem in Deutschland nach dem 17. März 2016 der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, können Sie im Ausland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum für den Familiennachzug beantragen.
Nachzugsberechtigt sind Angehörige der Kernfamilie, das heißt Ehe- oder Lebenspartner, Eltern subsidiär schutzberechtigter Kinder (wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält) und minderjährige ledige Kinder. Andere Familienangehörige (Geschwister, Onkel und Tanten) und Eltern volljähriger oder verheirateter Ausländer sind vom Nachzug ausgeschlossen.
Für die Erteilung des Visums und der anschließenden Aufenthaltserlaubnis müssen humanitäre Gründe vorliegen, die sowohl in der Person des in Deutschland aufhältigen subsidiär Schutzberechtigten als auch in der Person des nachzugswilligen Familienangehörigen liegen können. Das Gesetz enthält eine beispielhafte Aufzählung von humanitären Gründen. Berücksichtigt werden insbesondere die Dauer der Trennung der Familie, die Beteiligung minderjähriger lediger Kinder, bestehende Gefahren für Leib und Leben sowie schwere Krankheit, schwere Behinderung oder schwere Pflegebedürftigkeit.
Bei der Entscheidung über die Nachzugsberechtigung werden Bemühungen des in Deutschland lebenden Schutzberechtigten, sich in die deutsche Gesellschaft zu integrieren, positiv berücksichtigt (Kenntnisse der deutschen Sprache, eigenständige Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnraum, gesellschaftliches Engagement, ehrenamtliche Tätigkeit).
Die Entscheidung über die Nachzugsberechtigung wird im Rahmen des Visumverfahrens durch das Bundesverwaltungsamt getroffen. Monatlich können 1.000 nationale Visa für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden. Je nach Auslastung des Kontingents können insbesondere für den Ehegattennachzug mitunter lange Wartezeiten entstehen.
Nach Erhalt des Visums und Ihrer Ankunft in Deutschland müssen Sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgesetzt..
Ansprechpartner/in
| Sicherheit, Ordnung und Migration | |
| Dezernat IIIAm Sande 2 21682 Stade Telefon: 04141 12-0 Telefax: 04141 12-1025 E-Mail: ordnung@landkreis-stade.deHomepage: https://www.landkreis-stade.de | Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
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| Das Ordnungsamt des Landkreises Stade ist als örtliche Gefahrenabwehrbehörde vor allem bei speziellen Aufgaben der Eingriffsverwaltung wie zum Beispiel Ausländer-, Jagd-, Waffen-, Sprengstoff-, Schornsteinfegerangelegenheiten zuständig. Demgegenüber stehen die Aufgaben der Leistungsverwaltung des Ordnungsamtes. Besonders zu nennen sind hier die Dienstleistungen der Außenstellen des Ordnungsamtes in Stade-Wiepenkathen, die Feuerwehrtechnische Zentrale und die Feuerwehr- und Rettungsleitstelle. Im Übrigen ist das Ordnungsamt für den Rettungsdienst, die Kreisfeuerwehr, den Katastrophenschutz und damit insgesamt für den Schutz der Bevölkerung im Landkreis Stade vor einer Vielzahl von Gefahren zuständig. | |


