Landkreis Stade

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Auszug - Erlass einer Verordnung über das Naturschutzgebiet Hohes Moor Erweiterung  

Sitzung des Ausschusses für Regionalplanung und Umweltfragen
TOP: Ö 8
Gremium: Ausschuss für Regionalplanung und Umweltfragen Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 27.06.2012 Status: öffentlich
Zeit: 8:30 - 11:15 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal
Ort: Am Sande 2, 21682 Stade
2012/0027 Erlass einer Verordnung über das Naturschutzgebiet Hohes Moor Erweiterung
     
 
Status:öffentlich  
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis

KBR Bode stellt in seinem Einführungsvortrag heraus, dass es besonders darum geht, die zu schützenden Gebiete nicht nur zu erhalten, sondern auch zu entwickeln. Diesen Zwecken dienen die in den jeweiligen Verordnungen vorgesehenen Verbots- und Freistellungsregelungen, die auf die jeweiligen Gebiete abgestimmt sind und nötig sind, um die Anforderungen des europäischen Naturschutzrechts zu erfüllen.

 

KA Dr. Stechmann und KA Wein-Wilke sind verwundert darüber, dass die Verwaltung abweichend von der einstweiligen Sicherstellung die Gebiete "Schwingetal" und "Bever und Reither Bach" nicht zu NSG, sondern zu LSG erklären will. KA Wein-Wilke hält einen hohen Schutzstatus für geboten, zumindest für die besonders wertvollen Bereiche in diesen Gebieten. KBR Bode entgegnet, dass eine pauschale Aussage dahingehend, dass NSG besser als LSG sind, nicht gerechtfertigt ist. Entscheidend ist nach seinen Angaben, welche Regelungen in  den jeweiligen Schutzgebieten getroffen werden und ob es mit diesen möglich ist, die Gebiete zu erhalten und zu entwickeln. Ausgehend von diesen Grundsätzen hält die Verwaltung LSG-Ausweisungen für geeignet, aber auch für ausreichend.

 

KA Seefried hält die Bedenken der Vorredner für nicht berechtigt. Er hält - was den Schutzstatus anbelangt - eine individuelle Betrachtungsweise für geboten und spricht sich dafür aus, die LSG-VO mit der Maßgabe, in den Verfahren möglichst die Interessen der Menschen vor Ort aber auch die des Naturschutzes zu wahren, auf den Weg zu bringen.

 

KA Hansen betont, dass zu berücksichtigen ist, dass eine Kulturlandschaft geschützt werden soll und dass es deshalb einer gerechten Abwägung zwischen allen Interessen bedarf. Er macht ferner darauf aufmerksam, dass in der Vergangenheit im Rahmen des Interessenausgleichs die Interessen des Naturschutzes oftmals nicht ausreichend gewahrt worden seien. Wichtig ist ihm auch eine Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung für den Naturschutz.

 

KA Lefers gibt zu bedenken, dass es sich um Kulturlandschaften handelt und dass die bisherigen Nutzungen möglichst nicht beeinträchtigt werden sollten. Er spricht an, dass in der Vergangenheit Fehler zu Lasten des Naturschutzes gemacht wurden. Die vorgesehenen Regelungen in § 5 Nr. 8.6 und in § 5 Nr. 7.5 der Verordnungen zur Beschränkung der Mahd an Gewässerrandstreifen hält er für nicht gerechtfertigt. Er kritisiert die Nichtberücksichtigung von Regenwasserrückhaltung in den Unterlagen. Außerdem solle seiner Ansicht nach der Landkreis in Erwägung ziehen, Grundstücke in den Schutzgebieten zu erwerben.

 

KA Detje begrüßt die vorgesehenen Regelungen. Er stellt ein Informationsdefizit bei der Bevölkerung fest und regt eine entsprechende Aufklärung an. Im Übrigen spricht er sich dafür aus, im weiteren Verfahren möglichst Konsens mit den Betroffenen herzustellen.

 

Herr Dr. Lampe hält die Anwendung der Freistellungsregelungen für problematisch, zum einen, weil es sich teilweise um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, zum anderen, weil die Überwachung der Regelungen schwierig sein dürfte.

 

KA Biesenbach macht darauf aufmerksam, dass sich landwirtschaftliche Nutzung und Naturschutz nicht immer widersprechen müssen, sondern dass der Fall eintreten kann, dass diese sich in bestimmten Situationen gegenseitig durchaus benötigen.

 

KA Holthusen hält die Ausweisung von Schutzgebieten besonders vor dem Hintergrund des Verlustes der Artenvielfalt für wichtig. Er betont, dass es auf die richtige Festlegung von Schutzregelungen in den einzelnen Gebieten ankommt. Er vermisst Detailregelungen zum Baumschutz in den Verordnungen.

 

Herr Seggermann berichtet über den vorgesehenen Zeitplan zur Ausweisung der Schutzgebiete. Im Übrigen bekräftigt er, dass die Regelungen zum Schutz der Gewässerrandstreifen unbedingt nötig sind und zwar weniger zum Erhalt als zur Entwicklung der Gebiete. Die Überwachung der Verbotsregelungen bereitet nach Angaben von Herrn Seggermann mittlerweile angesichts anderweitiger Kontrollmöglichkeiten keine großen Probleme mehr.


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig.


Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Verordnungsentwurf (104 KB) PDF-Dokument (101 KB)    
Anlage 2 2 Verordnungskarte (1853 KB)      
Anlage 3 3 Begründung zur Verordnung (130 KB) PDF-Dokument (113 KB)