Landkreis Stade

Inhalt

Vorlage - 2012/0027  

Betreff: Erlass einer Verordnung über das Naturschutzgebiet Hohes Moor Erweiterung
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Ausschuss für Regionalplanung und Umweltfragen
27.06.2012 
Sitzung des Ausschusses für Regionalplanung und Umweltfragen ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Verordnungsentwurf PDF-Dokument
Verordnungskarte  
Begründung zur Verordnung PDF-Dokument

Beschluss:

Beschlussvorschlag:

Beschluss:

Der Ausschuss für Regionalplanung und Umweltfragen nimmt die Einleitung des Verfahrens zur Ausweisung des Naturschutzgebietes „Hohes Moor Erweiterung“ zur Kenntnis.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Im Jahre 1992 wurde die Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie vom Rat der Europäischen Union (EU) verabschiedet. Diese Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen dient vor allem dem Ziel der Erhaltung der biologischen Vielfalt in der EU. Sie fordert den Aufbau eines europaweiten ökologischen Netzes "Natura 2000". Im Zuge der Umsetzung der FFH-Richtlinie ist der Landkreis Stade gesetzlich verpflichtet, die von der EU festgelegten FFH-Gebiete gem. § 32 Abs. 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären und in einem für den Schutzzweck günstigen Zustand zu erhalten und zu entwickeln. Das FFH-Gebiet Nr. 22 „Hohes Moor“ wurde aufgrund der Meldung des Landes Niedersachsen 2004 in die Liste der Gebiete von Gemeinschaftlicher Bedeutung übernommen und war bis Dezember 2010 national zu sichern.

 

Das Hohe Moor konnte in den Jahren 2001 bis 2006 in einem von der Europäischen Union und dem Land Niedersachsen geförderten Projekt umfassend wiedervernässt werden. Die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im erweiterten Moorbereich wurden mit der Maßgabe gefördert, dass die Erweiterungsbereiche naturschutzrechtlich geschützt werden.

 

Um diesen Vorgaben zu entsprechen, erfolgte zunächst die einstweilige Sicherstellung, die am 11.02.2011 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Stade in Kraft getreten ist. Die Verordnung ist zwei Jahre wirksam.

 

Die Ausweisung als Naturschutzgebiet (NSG) ist das geeignete Mittel, den Verpflichtungen der FFH-Richtlinie und dem § 32 BNatSchG nachzukommen. Gemäß § 23 BNatSchG dienen Naturschutzgebiete u. a. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter Tier- und Pflanzenarten. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung das Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Diese näheren Bestimmungen werden in der Verordnung formuliert

 

Das Gebiet erfüllt die Kriterien (Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit), die ein Naturschutzgebiet aufweisen muss und die Ausweisung notwendig machen. Der besondere Wert und die besondere Funktion als Natura-2000-Gebiet sowie vorliegende Planungen und Erfassungen (Regionales Raumordnungsprogramm, Landschaftsrahmenplan, Landschaftsplan der Gemeinde, Erfassung der Biotopschutzflächen, Realnutzungskartierung, landesweit für den Naturschutz wertvolle Bereiche, Kompensationsflächen) beschreiben die Schutzwürdigkeit. Die Entwicklungen der letzten Jahre zeigen gleichzeitig, dass der schutzwürdige Schutzgegenstand gefährdet ist und somit die notwendige Schutzbedürftigkeit aufweist.

 

Neben der Erhaltung aktuell wertvoller Biotope und Lebensgemeinschaften sind die Entwicklung und Wiederherstellung von Bedeutung. Das Schutzgebiet soll langfristig die Voraussetzungen für einen unbeeinträchtigten Fortbestand von Biotoptypen sowie Pflanzen- und Tierarten erfüllen, um die Artenvielfalt zu erhalten und zu fördern. Da das NSG gleichzeitig Natura-2000-Gebiet ist, gilt dies insbesondere im Hinblick auf die hierfür geltenden Erhaltungs- und Entwicklungsziele. Die hierzu ausgesprochenen zweckkonformen Ge- und Verbote bieten einen Mindestschutz, der im Zusammenhang mit dem Gebietszuschnitt einen wirkungsvollen Grundschutz für Arten- und Biotope gewährleistet. Für die Entwicklung und Wiederherstellung wertvoller Lebensräume und Lebensgemeinschaften hat das Gebiet ein hohes ökologisches Potenzial. Die Ge- und Verbote sollen den Erhalt bzw. die Nutzbarkeit dieses Potenzials sicherstellen.

 

Die Abgrenzung des geplanten NSG wurde so gewählt, dass sie im Gelände nachvollzogen werden kann. Der Verlauf orientiert sich daher in starkem Maße an Wegen, Gräben, Gehölzstrukturen etc.. Bei der Abgrenzung fand insbesondere die Grenze des Natura-2000-Gebietes Berücksichtigung, um der gesetzlichen Pflicht nachzukommen, dieses Gebiet hoheitlich zu sichern.

 

Mit dem vorgelegten Entwurf einer Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hohes Moor
Erweiterung“ soll nunmehr für ein 222 ha großes Gebiet die langfristige Sicherung erfolgen. Entsprechend der hohen Bedeutung der Gebietsteile in der Umgebung des Hohen Moores und der damit verbundenen Erhaltungs- und Entwicklungsziele, aber auch wegen der auf das Gebiet einwirkenden Gefährdungsfaktoren ist der Schutzstatus eines Naturschutzgebietes erforderlich.

 

Da bestimmte Arten und Lebensgemeinschaften heimischer Tier- und Pflanzenarten geschützt und entwickelt werden sollen, entspricht die Sicherung als Naturschutzgebiet den EU-Vorgaben. Ohne Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft bzw. mit der in Teilen des Gebietes gültigen Landschaftsschutzgebietsverordnung ist nicht gewährleistet, den europa-, bundes- und landesrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, die mit dem Natura-2000-Gebiet einhergehen.

 

Darüber hinaus kommt mit der Ausweisung eines Naturschutzgebietes für betroffene landwirtschaftliche Betriebe die Erschwernisausgleichsregelung des Landes zum tragen. Dies wäre in einem Landschaftsschutzgebiet nicht der Fall.

 

Das seit 1985 bestehende NSG „Hohes Moor“ bleibt mit der geltenden Verordnung unverändert bestehen.

 

Mit dem Inkrafttreten einer neuen Naturschutzgebiets-Verordnung soll die alte Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Hohes Moor aus dem Jahre 1938 für die überlagernden Teilflächen außer Kraft treten.

 

In der Begründung werden die Inhalte der Verordnung und die Gründe für die geplante Ausweisung ausführlicher erläutert.

Anlage/n:

Anlage/n:

1. Verordnungsentwurf

2. Verordnungskarte

3. Begründung zur Verordnung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Verordnungsentwurf (104 KB) PDF-Dokument (101 KB)    
Anlage 2 2 Verordnungskarte (1853 KB)      
Anlage 3 3 Begründung zur Verordnung (130 KB) PDF-Dokument (113 KB)    
Stammbaum:
2012/0027   Erlass einer Verordnung über das Naturschutzgebiet Hohes Moor Erweiterung   Naturschutz   Sitzungsvorlage
2012/0027-01   Naturschutzgebiet "Hohes Moor Randbereiche"; Erlass einer Verordnung   Naturschutz   Sitzungsvorlage