Landkreis Stade

Inhalt

Vorlage - 2012/0026  

Betreff: Erlass einer Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Bever und Reither Bach
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Ausschuss für Regionalplanung und Umweltfragen
27.06.2012 
Sitzung des Ausschusses für Regionalplanung und Umweltfragen ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Verordnungsentwurf PDF-Dokument
Verordnungskarte  
Begründung zur Verordnung PDF-Dokument

Beschluss:

Beschlussvorschlag:

Beschluss:

Der Ausschuss für Regionalplanung und Umweltfragen nimmt die Einleitung des Verfahrens zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Bever und Reither Bach“ zur Kenntnis.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Im Jahre 1992 wurde die Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie vom Rat der Europäischen Union (EU) verabschiedet. Diese Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen dient vor allem dem Ziel der Erhaltung der biologischen Vielfalt in der EU. Sie fordert den Aufbau eines europaweiten ökologischen Netzes "Natura 2000". Im Zuge der Umsetzung der FFH-Richtlinie ist der Landkreis Stade verpflichtet, die von der EU festgelegten FFH-Gebiete gem. § 32 Abs. 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären und in einem für den Schutzzweck günstigen Zustand zu erhalten und zu entwickeln. Das FFH-Gebiet Nr. 30 „Oste mit Nebenbächen“ wurde aufgrund der Meldung des Landes Niedersachsen 2004 in die Liste der Gebiete von Gemeinschaftlicher Bedeutung übernommen und war nach den gesetzlichen Vorgaben (sechs Jahre) bis Dezember 2010 national zu sichern.

 

Um dieser Vorgabe zu entsprechen, erfolgte zunächst die einstweilige Sicherstellung als Naturschutzgebiet, die am 11.02.2011 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Stade in Kraft getreten ist. Die Verordnung ist zwei Jahre wirksam.

 

Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet (LSG) ist das mindestens anzuwendende Mittel, den Verpflichtungen der FFH-Richtlinie und dem § 32 BNatSchG nachzukommen. Gemäß § 26 BNatSchG dienen Landschaftsschutzgebiete u. a. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Nach Maßgabe näherer Bestimmungen sind alle Handlungen verboten, die den Charakter verändern oder dem Schutzweck zuwiderlaufen. Diese näheren Bestimmungen werden in der Verordnung formuliert.

 

Das Gebiet erfüllt die Kriterien (Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit), die ein Landschaftsschutzgebiet aufweisen muss und die Ausweisung notwendig machen. Der besondere Wert und die besondere Funktion als Natura-2000-Gebiet sowie vorliegende Planungen und Erfassungen (Regionales Raumordnungsprogramm, Landschaftsrahmenplan, Landschaftspläne der Gemeinden, FFH-Basiserfassung, Erfassung der gesetzlich geschützten Biotope, Erfassung der geschützten Landschaftsbestandteile, Realnutzungskartierung, landesweit für den Naturschutz wertvolle Bereiche, Fischotterschutzprogramm) beschreiben die Schutzwürdigkeit. Die Entwicklungen der letzten Jahre zeigen gleichzeitig, dass der schutzwürdige Schutzgegenstand gefährdet ist und somit die notwendige Schutzbedürftigkeit aufweist.

 

Neben der Erhaltung aktuell wertvoller Biotope und Lebensgemeinschaften sind die Entwicklung und Wiederherstellung von Bedeutung. Das Schutzgebiet soll langfristig die Voraussetzungen für einen unbeeinträchtigten Fortbestand von Biotoptypen sowie Pflanzen- und Tierarten erfüllen, um die Artenvielfalt zu erhalten und zu fördern und ein naturnahes Landschaftsbild aufzuweisen. Da das LSG gleichzeitig Natura-2000-Gebiet ist, gilt dies insbesondere im Hinblick auf die hierfür geltenden Erhaltungs- und Entwicklungsziele. Die hierzu ausgesprochenen zweckkonformen Ge- und Verbote bieten einen Mindestschutz, der im Zusammenhang mit dem Gebietszuschnitt den Grundschutz für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit der Naturgüter einschließlich des Schutzes von Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten bietet. Für die Entwicklung und Wiederherstellung wertvoller Lebensräume und Lebensgemeinschaften hat das Gebiet ein hohes ökologisches Potenzial. Die Ge- und Verbote sollen den Erhalt bzw. die Nutzbarkeit dieses Potenzials sicherstellen.

 

Die Abgrenzung des geplanten LSG wurde so gewählt, dass sie im Gelände nachvollzogen werden kann. Der Verlauf orientiert sich daher in starkem Maße an Wegen, Gräben, Gehölzstrukturen etc.. Bei der Abgrenzung fand insbesondere die Grenze des Natura-2000-Gebietes Berücksichtigung, um der gesetzlichen Pflicht nachzukommen, dieses Gebiet zu sichern. In Teilbereichen muss das LSG aufgrund der oben genannten Kriterien, insbesondere um die Grenze im Gelände nachvollziehbar zu machen und die Verordnung eindeutig anwenden zu können, über das FFH-Gebiet hinaus in geringem Umfang vergrößert werden.

 

Mit dem vorgelegten Entwurf einer Verordnung über das LSG „Bever und Reither Bach“ soll nunmehr für ein 285 ha großes Gebiet die langfristige Sicherung erfolgen.

 

Entsprechend der hohen Bedeutung des Gebietes, der Niederungsbereiche von Bever und  Reither Bach und der damit verbundenen Erhaltungs- und Entwicklungsziele, aber auch wegen der im Gebiet wirkenden Gefährdungsfaktoren ist der Schutzstatus eines LSG das mindestens erforderliche Mittel.

 

Da bestimmte Arten und Lebensgemeinschaften heimischer Tier- und Pflanzenarten geschützt und entwickelt werden sollen, entspricht eine Sicherung als LSG den EU-Vorgaben. Ohne Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft ist nicht gewährleistet, den europa-, bundes- und landesrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, die mit dem Natura-2000-Gebiet einhergehen.

 

In der Begründung werden die Inhalte der Verordnung und die Gründe für die geplante Ausweisung ausführlicher erläutert.

 

Ein Abgrenzungsentwurf wurde den folgenden Stellen vorab übermittelt:

 

Samtgemeinde Harsefeld

Samtgemeinde Fredenbeck

Kreisbauernverband Stade e.V.

Anlage/n:

Anlage/n:

1. Verordnungsentwurf

2. Verordnungskarte

3. Begründung zur Verordnung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Verordnungsentwurf (135 KB) PDF-Dokument (147 KB)    
Anlage 2 2 Verordnungskarte (1918 KB)      
Anlage 3 3 Begründung zur Verordnung (133 KB) PDF-Dokument (153 KB)    
Stammbaum:
2012/0026   Erlass einer Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Bever und Reither Bach   Naturschutz   Sitzungsvorlage
2012/0026-01   Landschaftsschutzgebiet "Bever und Reither Bach"; Erlass einer Verordnung   Naturschutz   Sitzungsvorlage