Landkreis Stade

Inhalt

Vorlage - 2012/0025  

Betreff: Erlass einer Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Schwingetal
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Ausschuss für Regionalplanung und Umweltfragen
27.06.2012 
Sitzung des Ausschusses für Regionalplanung und Umweltfragen ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Verordnungsentwurf PDF-Dokument
Übersichtskarte  
Verordnungskarte 1 von 4  
Verordnungskarte 2 von 4  
Verordnungskarte 3 von 4  
Verordnungskarte 4 von 4  
Begründung zur Verordnung PDF-Dokument

Beschluss:

Beschlussvorschlag:

Beschluss:

Der Ausschuss für Regionalplanung und Umweltfragen nimmt die Einleitung des Verfahrens zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Schwingetal“ zur Kenntnis.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Im Jahre 1992 wurde die Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie vom Rat der Europäischen Union (EU) verabschiedet. Diese Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen dient vor allem dem Ziel der Erhaltung der biologischen Vielfalt in der EU. Sie fordert den Aufbau eines europaweiten ökologischen Netzes "Natura 2000". Im Zuge der Umsetzung der FFH-Richtlinie ist der Landkreis Stade gesetzlich verpflichtet, die von der EU festgelegten FFH-Gebiete gem. § 32 Abs. 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären und in einem für den Schutzzweck günstigen Zustand zu erhalten und zu entwickeln. Das FFH-Gebiet Nr. 27 „Schwingetal“ wurde aufgrund der Meldung des Landes Niedersachsen 2004 in die Liste der Gebiete von Gemeinschaftlicher Bedeutung übernommen und war nach den gesetzlichen Vorgaben (sechs Jahre) bis Dezember 2010 national zu sichern.

 

Um dieser Vorgabe zu entsprechen, erfolgte zunächst die einstweilige Sicherstellung als Naturschutzgebiet, die am 11.02.2011 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Stade in Kraft getreten ist. Die Verordnung ist zwei Jahre wirksam.

 

Die Neuausweisung des Landschaftsschutzgebiets (LSG) ist das mindestens anzuwendende Mittel, den Verpflichtungen der FFH-Richtlinie und dem § 32 BNatSchG nachzukommen. Gemäß § 26 BNatSchG dienen Landschaftsschutzgebiete u. a. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenrationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Nach Maßgabe näherer Bestimmungen sind alle Handlungen verboten, die den Charakter verändern oder dem Schutzweck zuwiderlaufen. Diese näheren Bestimmungen werden in der Verordnung formuliert.

 

Das Gebiet erfüllt die Kriterien (Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit), die ein Landschaftsschutzgebiet aufweisen muss und die Neuausweisung notwendig machen. Der besondere Wert und die besondere Funktion als Natura-2000-Gebiet sowie vorliegende Planungen und Erfassungen (Regionales Raumordnungsprogramm, Landschaftsrahmenplan, Landschaftspläne der Gemeinden, FFH-Basiserfassung, Erfassung der gesetzlich geschützten Biotope, Erfassung der geschützten Landschaftsbestandteile, Realnutzungskartierung, landesweit für den Naturschutz wertvolle Bereiche, Fließgewässerschutzprogramm, Fischotterschutzprogramm, Kompensationsflächen) beschreiben die Schutzwürdigkeit. Die Entwicklungen der letzten Jahre zeigen gleichzeitig, dass der schutzwürdige Schutzgegenstand gefährdet ist und somit die notwendige Schutzbedürftigkeit aufweist.

 

Neben der Erhaltung aktuell wertvoller Bereiche sind die Entwicklung und Wiederherstellung von Bedeutung. Das Schutzgebiet soll langfristig die Voraussetzungen für einen unbeeinträchtigten Fortbestand von Biotoptypen sowie Pflanzen- und Tierarten erfüllen, um die Artenvielfalt zu erhalten und zu fördern und ein naturnahes Landschaftsbild aufzuweisen. Da das LSG gleichzeitig Natura-2000-Gebiet ist, gilt dies insbesondere im Hinblick auf die hierfür geltenden Erhaltungs- und Entwicklungsziele. Die hierzu ausgesprochenen zweckkonformen Ge- und Verbote bieten den notwendigen Mindestschutz, der im Zusammenhang mit dem Gebietszuschnitt den Grundschutz für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit der Naturgüter einschließlich des Schutzes von Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten bietet. Für die Entwicklung und Wiederherstellung wertvoller Lebensräume und Lebensgemeinschaften hat das Gebiet ein hohes ökologisches Potenzial. Die Ge- und Verbote sollen den Erhalt bzw. die Nutzbarkeit dieses Potenzials sicherstellen.

 

Im LSG sind besondere Entwicklungsbereiche ausgewiesen. Auf diesen in der Karte dargestellten Flächen gilt ein Anwendungsverbot von Pflanzenschutzmitteln. Dies dient dem Erhalt der Artenvielfalt und der Sicherung des Entwicklungspotenzials der Flächen hin zu einem naturnäheren Zustand auch im Hinblick auf die FFH-Erhaltungsziele. Die Flächen zeichnen sich bereits durch das Vorhandensein von gefährdeten Biotoptypen und/oder Pflanzen- und Tierarten, gesetzlich geschützten Biotopen oder Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie aus bzw. haben sie im Zusammenhang mit solchen Flächen ein großes Entwicklungspotenzial oder dienen als Pufferzone. Beeinträchtigungen durch weitere Intensivierung müssen hier unbedingt vermieden werden.

 

Die Abgrenzung des LSG wurde so gewählt, dass sie im Gelände nachvollzogen werden kann. Der Verlauf orientiert sich daher in starkem Maße an Wegen, Gräben, Gehölzstrukturen etc.. Bei der Abgrenzung fand insbesondere die Grenze des Natura-2000-Gebietes Berücksichtigung, um der gesetzlichen Pflicht nachzukommen, dieses Gebiet zu sichern.

 

Mit dem vorgelegten Entwurf einer Verordnung über das LSG „Schwingetal“ soll nunmehr für ein 1.502 ha großes Gebiet die langfristige Sicherung des Gebietes erfolgen.

 

Entsprechend der hohen Bedeutung der Schwinge, ihrer Niederung und der angrenzenden Bereiche und der damit verbundenen Erhaltungs- und Entwicklungsziele, aber auch wegen der im Gebiet wirkenden Gefährdungsfaktoren ist eine Neuausweisung des LSG das mindestens erforderliche Mittel. Die Beschränkungen, die die bestehende Landschaftsschutzgebietsverordnung mit sich bringt, reichen nicht aus, um den schutzwürdigen und schutzbedürftigen Landschaftsteil zu sichern, den Naturhaushalt und die Artenvielfalt zu erhalten und zu fördern und die Erhaltungsziele des Natura-2000-Gebietes umzusetzen.

 

Da bestimmte Arten und Lebensgemeinschaften sowie Lebensräume heimischer Tier- und Pflanzenarten geschützt und entwickelt werden sollen, entspricht die Neuausweisung des LSG den EU-Vorgaben. Mit der gültigen Landschaftsschutzgebietsverordnung ist nicht gewährleistet, den europa-, bundes- und landesrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, die mit dem Natura-2000-Gebiet einhergehen.

 

In der Begründung werden die Inhalte der Verordnung und die Gründe für die geplante Ausweisung ausführlich erläutert.

 

Ein Abgrenzungsentwurf der Verordnung wurde vorgestellt und erörtert mit:

 

Hansestadt Stade

Samtgemeinde Fredenbeck

Unterhaltungsverband Schwinge

Wasser- und Bodenverband Kattenbeck

Wasser- und Bodenverband Fredenbeck-Deinste

Jagdbehörde mit Kreisjägermeister

Jägerschaft des Landkreises Stade e.V.

Kreisbauernverband Stade e.V.

Kreisanglerverband Stade mit den drei örtlichen Vereinen

Landeskanuverband Niedersachsen

 

Es wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei den Gesprächen um einen reinen Informationsaustausch handelt und dass Stellungnahmen im folgenden Auslegungs- und Beteiligungsverfahren erfolgen können.

Anlage/n:

Anlage/n:

1. Verordnungsentwurf

2. Übersichtskarte

3. Verordnungskarte 1 von 4

4. Verordnungskarte 2 von 4

5. Verordnungskarte 3 von 4

6. Verordnungskarte 4 von 4

7. Begründung zur Verordnung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Verordnungsentwurf (145 KB) PDF-Dokument (149 KB)    
Anlage 2 2 Übersichtskarte (9963 KB)      
Anlage 3 3 Verordnungskarte 1 von 4 (5691 KB)      
Anlage 4 4 Verordnungskarte 2 von 4 (4596 KB)      
Anlage 5 5 Verordnungskarte 3 von 4 (4542 KB)      
Anlage 6 6 Verordnungskarte 4 von 4 (3449 KB)      
Anlage 7 7 Begründung zur Verordnung (141 KB) PDF-Dokument (153 KB)    
Stammbaum:
2012/0025   Erlass einer Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Schwingetal   Naturschutz   Sitzungsvorlage
2012/0025-01   Landschaftsschutzgebiet "Schwingetal"; Erlass einer Verordnung   Naturschutz   Sitzungsvorlage