Grundlagen für die Ausstellung einer Schülersammelzeitkarte sind:
Kreis der Anspruchsberechtigten
Im Landkreis Stade wohnende Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen gem. § 64 Abs. 3 NSchG teilnehmen sowie im Landkreis Stade wohnende Schülerinnen und Schüler folgender öffentlicher Schulen und von Ersatzschulen:
Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch besteht nur für den Schulweg und nur zum Besuch der nach dem Lehr- und Unterrichtsplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Schulweg bei Kindern, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an einer besonderen Sprachfördermaßnahme gem. § 64 Abs. 3 NSchG teilnehmen sowie bei Schülerinnen und Schülern der Klassen 1 bis 4 mehr als 2 km, bei Schülerinnen und Schülern der Klassen 5 und 6 mehr als 3 km, bei Schülerinnen und Schülern der Klassen 7 bis 10 mehr als 4 km, und bei Schülerinnen und Schülern Berufsbildender Schulen mehr als 5 km beträgt. Schulweg ist der kürzeste zu Fuß zurückzulegende Weg zwischen der Wohnung der Schülerin/des Schülers und der nächsten Schule der von der Schülerin bzw. vom Schüler gewählten Schulform.
Ggf. notwendiger Ersatzantrag
Ich bestätige die Richtigkeit meiner Angaben. Ich bestätige, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort meines Kindes unter obiger Adresse befindet. Ich verpflichte mich, bei einer Änderung der in diesem Antrag gemachten Angaben einen neuen Antrag zu stellen. Sollte eine Änderung nicht oder verspätet mitgeteilt geworden sein, ist der Landkreis berechtigt, die Kosten für die Zeit einer unberechtigten Nutzung in Rechnung zu stellen. Es ist nicht nötig, die Fahrkarte zurückzusenden, da diese zentral gesperrt wird. Die HVV-Schülersammelzeitkarte ist generell bis zum Ende des vierten, sechsten oder zehnten Schuljahrgangs gültig, sofern die Mindestentfernungen eingehalten werden. Missbrauch, Beschriftung oder auch starke Abnutzung können zum Einzug der Fahrkarte führen. Die Fahrkarte ist stets mitzuführen und am Lesegerät des Busses vorzuhalten oder dem Fahrpersonal bei einer Kontrolle vorzuzeigen. Bei Verlust ist ein Ersatzantrag zu stellen. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 Euro erhoben.
Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufhinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts ist
Landkreis StadeDer LandratAm Sande 221682 Stade
Telefon: 04141 / 12-0Telefax: 04141 / 12-1025E-Mail: info@landkreis-stade.de
Für Auskünfte zum Thema Datenschutz steht Ihnen unser Datenschutzbeauftragter von der ITEBO GmbH gerne zur Verfügung:
Datenschutzbeauftragter des Landkreises StadeITEBO GmbHServicebereich Datenschutz & IT-SicherheitStüvestraße 2649076 OsnabrückE-Mail: dsb@itebo.de Telefon: 0541-9631-222
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist. Die Verarbeitung dient folgendem Zweck:
Erstellung von HVV-Schülerfahrkarten für anspruchsberechtigte Schüler nach § 114 Niedersächsisches Schulgesetz sowie damit zusammenhängende Vorgänge. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der Datenschutz-Grundverordnung.
Der Landkreis Stade wird erstmalig 2020 für das Schuljahr 2020/2021 anfallende Schülerfahrkarten von einem externen Anbieter erstellen lassen. Dies geschieht aufgrund der HVV-weiten Einführung einer elektronischen Fahrkarte für Schüler. Auf der Karte sind der Name sowie das Foto des Schülers erkennbar. Der hinterlegte Gültigkeitsbereich kann nur von einem Sichtgerät, das vom Busfahrer oder dem Kontrollpersonal eingesetzt wird, ausgelesen werden.
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an: DB Vertrieb GmbH, Abocenter Hamburg, Postfach 80 03 69, 21003 Hamburg
Es werden folgende Daten benötigt, um eine Schülerfahrkarte bestellen zu können: Name, Geburtsdatum, Adresse, Schule, Klasse, sowie Foto des Schülers.
Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten an ein Drittland findet nicht statt.
Die personenbezogenen Daten der betroffenen Person werden gelöscht oder gesperrt, sobald der Zweck der Speicherung entfällt. Eine Speicherung kann darüber hinaus erfolgen, wenn dies durch den europäischen oder nationalen Gesetzgeber in unionsrechtlichen Verordnungen, Gesetzen oder sonstigen Vorschriften (z.B. Aufbewahrungsfristen), denen der Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde.
Sie haben das Recht auf Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten, sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung, sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit. Wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 lit. a DSGVO oder Artikel 9 Abs. 2 lit. a DSGVO beruht, haben Sie das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird. Sie haben das Recht, sich über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bei einer Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu beschweren, z.B.:
Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Prinzenstraße 530159 HannoverTel.: 0511/120-4500Fax: 0511/120-4599poststelle@lfd.niedersachsen.de
Die Bereitstellung Ihrer Daten ist erforderlich. Der Landrat des Landkreises Stade benötigt Ihre Daten, um den Fahrkartenantrag zu bearbeiten. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.
Der Landkreis Stade verwendet weder eine automatisierte Einzelentscheidungsfindung noch ein Profiling.
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