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Entschädigung von Verdienstausfällen nach dem Infektionsschutzgesetz
Wurde durch das Gesundheitsamt des Landkreises Stade eine Quarantäne ausgesprochen, so erhalten Arbeitnehmer und Selbstständige bzw. Freiberufler eine Entschädigung für Verdienstausfälle.
Seit dem 30.03.2020 können auch erwerbstätige Sorgeberechtigte (z.B. Eltern, Pflegeeltern) von minderjährigen Kindern eine Entschädigung beantragen, wenn sie durch die Schul- und Kitaschließungen einen Verdienstausfall erlitten haben. Dies gilt soweit die Betreuung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 im Zeitraum bis zum Ablauf des 23. September 2022 erfolgt. Der Vorrang des Kinderkrankengeldes nach § 45 SGB V ist zu beachten.
Für die Antragsstellung nutzen Sie bitte das zentrale Infoportal www.ifsg-online.de , dort finden Sie alle notwendigen Informationen und Vordrucke zur Erstattung von Verdienstausfällen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Das Gesundheitsamt des Landkreises Stade ist für die Entschädigung von Verdienstausfällen im Zusammenhang mit einer durch das Gesundheitsamt ausgesprochenen Quarantäne (Absonderung) zuständig. Berechtigte sind hierbei Arbeitnehmer und Selbständige/ Freiberufler, gegen die direkt eine Quarantäne von der zuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Rechtsgrundlage hierfür ist § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Was ist eine von der zuständigen Behörde angeordnete Quarantäne und der Unterschied zu einer Isolation?
Eine solche Quarantäne liegt vor, wenn sich
- eine bestimmte Person,
- eine bestimmte Zeit,
- an einem bestimmten Ort (z. B. eigene Wohnung) aufhalten muss und
- sich in der Zeit nicht frei bewegen darf
- und diese Anordnung vom Gesundheitsamt ausgesprochen wurde.
Ein Beispiel: Eine Person, die in Kontakt mit einem mit COVID-19 infizierten Menschen stand, wird durch das Gesundheitsamt des Landkreises Stade 14 Tage unter Quarantäne gestellt, um klarzustellen, ob sie selber ebenfalls infiziert ist.
Achtung! Eine Isolation wird gegenüber positiv Getesteten mit einer COVID-19-Infektion (also Erkrankten) angeordnet.
Erkrankte bekommen keine Entschädigung nach dem Wortlaut des § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Trotz Vorliegen einer behördlichen Anordnung gilt: Wenn Sie aufgrund Ihrer Erkrankung nicht arbeitsfähig sind, d.h. auch nicht für eine Tätigkeit im Homeoffice eingesetzt werden können, benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bitte kontaktieren Sie dazu Ihren Hausarzt. Personen mit einer bestätigten Corona-Infektion (mit oder ohne Symptomen) erhalten grundsätzlich vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), wodurch sich die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung gegen die Arbeitgeber nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz richten. Es wird auf die "Praxis-Info der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zum Coronavirus: Hinweise zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bei Quarantäne und Isolation vom 24.01.2022" verwiesen.
Was ist ein Tätigkeitsverbot?
Bei einem Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes wird einer bestimmten Person, durch behördliche Anordnung untersagt, ihre Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum auszuüben.
Ein Beispiel: Bei einem Mitarbeiter in einer Großküche wird eine Infektion mit Salmonellen festgestellt. Hier wird die zuständige Behörde ein Tätigkeitsverbot für die Dauer der Infektion aussprechen.
Im Zuge der COVID-19-Epidemie wurden bisher keine Tätigkeitsverbote ausgesprochen.
Entschädigung wegen Kinderbetreuung bis zum Ablauf des 19. September 2022 (nur wenn kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V besteht bzw. dieser aufgebraucht ist)
Seit dem 30.03.2020 können auch erwerbstätige Sorgeberechtigte (z.B. Eltern, Pflegeeltern) von minderjährigen Kindern gemäß § 56 Abs. 1a IfSG, die aufgrund der Schul- und Kitaschließungen ihre Kinder selbst betreuen müssen, unter den folgenden Voraussetzungen eine Entschädigung in Geld beantragen (67% des Netto-Gehalts):
- das betroffene Kind ist nicht älter als 12 Jahre oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen
- es ist keine anderweitige Betreuung des Kindes möglich (z.B. keine Betreuung durch anderen Elternteil oder Notbetreuung möglich, kein Homeoffice möglich, kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V besteht etc.)
- es ist kein bezahltes Fernbleiben möglich (z.B. Abbau von Überstunden, Kurzarbeitergeld)
- Verdienstausfall durch persönliche Kinderbetreuung.
Ansprechpartner/in
Frau Brunswig | |
Heckenweg 7, Zimmer 7 // EG Heckenweg 7 21680 Stade Telefon: 04141 12-5330 Telefax: 04141 12-5313 E-Mail: gesundheit@landkreis-stade.de Arbeitszeit: | |
Herr Böhning | |
Heckenweg 7, Zimmer 7 // EG Heckenweg 7 21680 Stade Telefon: 04141 12-5332 Telefax: 04141 12-5313 E-Mail: gesundheit@landkreis-stade.de |